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Rechtsanwalt Frühauf

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Landgericht Frankfurt/M.: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst bei einem Fremdschaden in Höhe von 1.400,-€ möglich

11. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Landgericht Frankfurt hat kürzlich entschieden, dass ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB ab einem Schadensbetrag in Höhe von 1.400,-€ vorliegt.  In der Vergangenheit ist das Landgericht Frankfurt von einem Schadensbetrag in Höhe von 1.000,-€ ausgegangen. Die Höhe des Fremdschadens ist entscheidend dafür, ob die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, wenn wegen des Verdachts der Unfallflucht, § 142 StGB, ermittelt wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist gesetzlich möglich, bevor das Strafverfahren  rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren trifft den Betroffenen häufig überraschend und unvorbereitet.  Es ist daher ratsam schon vor dem Handeln der staatlichen Behörden einen für Strafrecht zuständigen Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit dieser präventiv gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorgehen kann.

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Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Unfallflucht

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