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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Keine Überstellung in ein anderes Land bei Beantragung subsidiären Schutzes

8. November 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Dublin-II-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 343/2003, regelt welcher Mitgliedstaat für einen Asylantrag zuständig ist. Dabei kommt häufig die europäische Datenbank EURODAC zur Geltung. EURODAC ist eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken.

Eine (auch zwangsweise) Überstellung in ein Land ist nicht zulässig, wenn der Antrag nur auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG gerichtet ist. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 06.07.2011, Az.: 7 L 1604/11.F.A  (InfAuslR, 2011 (Nr. 9), Seite 366) entschieden.

Die Beschränkung des Antrags auf  subsidiären Schutz kann auch noch nachträglich erfolgen.

Das Verwaltungsgericht ist dabei der Ansicht, dass der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes nicht in  der  Dublin-II-Verordnung geregelt wird.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Wenn die Behörde nicht entscheiden will/Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht
  2. Erfolgreicher Studienabschluss – Prognoseentscheidung durch die Ausländerbehörde (§ 16 Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG)
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  4. Bundesverwaltungsgericht: Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehrbereitschaft des Antragstellers.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Asylantrag, Ausländerrecht, Verwaltungsgericht

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