Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber bereits vor der letzten Einreise nach Deutschlandentstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings bei dem Ausländer.
Christian
Guten Abend Herr Frühauf,
ich würde gerne die Frage stellen; meine Freundin hat auf Einladung ihres Schwagers ein Schengen Visa bekommen.
Wir hatten zuerst nicht vor zu heiraten aber, unsere Emotionen zueinander haben sich vom Herzen her gefestigt und wir haben uns entschlossen in Dänemark zu heiraten. Das dies legal ist, ist uns bekannt. Das ein Aufenthaltstitel nicht zwingend erstellt wird nach der Heirat durch die ABH, zumal ohne A1 Sprachnachweis auch.
Wir werden natürlich den behördlichen weg gehen uns sie wird in ihren Heimatland ein FZF Visa beantragen (wir möchten ja nicht unnötig Schwierigkeiten bekommen).
Welche Frage wir uns stellen: Könnte es unter Umständen spätere Probleme für den Bürgen/Einlader (in dem Fall ihr Schwager) des aktuellen Schengen Visa geben… also das ihm untersagt wird in naher Zukunft erneut eine Person einzuladen.
Für eine Auskunft wäre ich ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Gruß
Rechtsanwalt
Hallo,
aus meiner Sicht wird es keine Probleme für Ihren Schwager geben. Insbesondere dann nicht, wenn Ihre Freundin rechtzeitig ausreist.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
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Abdelazizb
Dear sir Frühauf ,
i`m Moroccan, studying in Bucharest Romania i have recently got married with a my german wife in Denmark 14/02/2017 , as we know the Danish marriage cetrificate is fully recognized here in Germany but it was not so here in Freiberg Ausländerbehörde Mittelsachsen , and i want to let you know that i´m legally here in Germany because i got a Romanian residency permit student of 4 years that gives me right to stay 90 days in schengen space and i have a stamp from Almeria (Spain) that i entered into schengen space from Morocco last december 21/12/2016 after spending almost two months together we decided to marry , so in ABH they told me that i can not ask for Germany residency permit i have to go back to Morocco and ask for a visa in German embassy,
so is the Danish marriage certificate not recognized here in Germany even there is a billateral between Denmark and Germany about such kind of papers like this?
they told us something about § 39 of Aufenthaltg ,
and is there any sollution for my case ?
i read an article in your site but was about a visa schengen but me i am a resident in EU Romania
i would be pleased to get an answer from you!
best regards ,
Abdelaziz B
i would get an answer in Deutsch or English
El aziz
Hallo,
ich habe eine Frage: mein Verlobter ist Ägypter und sir möchten heiraten. In Deutschland ist es nicht einfach eine Eheschließung durchzuführen aufgrund des nicht anerkannten Ehefähigkeitszeugnis. Nun überlegen wir ein Schengen Visum für ihn zu beantragen. Nach seiner Einreise in Deutschland nach Dänemark zu fahren, um dort zu heiraten. Wäre es problematisch nach der Eheschließung in Dänemark vor Ablauf des Schengen Visums nach Deutschland zu reisen und eine Aufenthaltsgenehmigung für ihn zu beantragen? Er hat bereits Deutschkenntnisse A1. Besteht die Gefahr,bereits dass er ausreisen muss und eine erneutes Visum für Familiennachzug beantragen muss bevor ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird?
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Frau M.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Um eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Ehegattennachzug erfolgreich von der BRD aus beantragen zu können,
ist es erforderlich mit dem entsprechenden Visum eingereist zu sein.
Ein Schengenvisum ist grundsätzlich nicht ausreichend, auch wenn die Ehe nachträglich in Dänemark
geschlossen wurde.
Für den deutschen Gesetzgeber ist der Zeitpunkt der letzten Einreise nach Deutschland entscheidend.
D.h.: Wenn Ihr Freund nach der Eheschließung in Dänemark wieder in die BRD einreist, um von hier eine
Aufenthaltsgenehmigung zwecks Ehegattennachzug zu beantragen, wäre das richtig Visum zur Einreise ein
nationales Visum zum Familiennachzug; ein Schengenvisum wäre nicht das richtige.
Er müsste also wieder ausreisen, das Visum zum Ehegattennachzug beantragen, um in die BRD einreisen zu können,
nach Einreise könnte er dann die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen.
Von einer Ausreise, um das entsprechende Visumverfahren nachzuholen, kann nur abgesehen werden, wenn die
nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist.
Das könnte z.B. bei einer schweren Krankheit, unter Umständen auch bei einer Schwangerschaft Ihrerseits
der Fall sein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
clara schellberg
Hallo Herr frühauf,
Mein Freund kommt aus Südafrika und hat zur Zeit ein Job seeking Visum bis 3.4.18. wir wollen jetzt heiraten und hatten an Dänemark gedacht weil es sehr schnell und einfach geht und uns die Zeit davon läuft. Frage: wird diese Hochzeit in Deutschland anerkannt ? Und welches Visum sollte er danach beantragen ?
Wir denken an das Family reunification visa ? Was müssen wir beachten dass er nicht wieder ausreisen muss ? Liebe Grüße clara
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Frau S.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich wird eine Heirat in Dänemark auch in Deutschland anerkannt.
nach der Hochzeit müssten Sie einen Antrag auf Ehegattennachzug gemäß §28 Absatz 1 nr.1 AufenthG
bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Markus Küßner
Sehr geehrter Herr RA Frühauf,
wie ist Ihre Erfahrung mit einem Antrag auf Ehegattennachzug, wenn der Partner mit einem Schengen Visum einreist, den A1 Nachweis hat und während der drei Monate in Dänemark geheiratet wird und zurück nach Deutschland einreist?
Mit freundlichen Grüßen,
M. K.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr K.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich muss ein Ausländer, der nur mit einem Schengenvisum eingereist ist,
wieder ausreisen, um vom Heimatland aus ein Visum auf Ehegattennachzug zu stellen.
Es sei denn er kann glaubhaft darlegen, dass nicht schon zum Zeitpunkt der Einreise
Eheschließungsabsichten bestanden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt