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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Heiraten in Dänemark – Visumsverfahren entbehrlich?

9. Mai 2011 //  by Rechtsanwalt//  111 Kommentare

Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die  Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum  zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber  bereits vor der letzten Einreise nach Deutschlandentstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings  bei dem Ausländer.

 

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Eheschließung in Dänemark
  2. Heirat in Dänemark/Durchführung des Visumsverfahrens, 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09
  3. Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
  4. Bundesverwaltungsgericht: Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehrbereitschaft des Antragstellers.
  5. Erwerb eines Aufenthaltstitels eines in Deutschland geborenen Kindes nach § 33 AufenthG (Ausländerrecht)

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ehe, Visum

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Wolfi

    19. Dezember 2015 um 19:44

    Sehr geehrter Herr Frühauf!
    Ich möchte im Februar meine Verlobte, sie ist Russin, in Dänemark heiraten.
    Sie wird mit einem gültigen Schengen-Visum zunächst nach Deutschland einreisen und dann fahren wir nach Dänemark zum Heiraten.
    Wie sieht es danach aus mit der Daueraufenthaltsgenehmigung? Gibt es dann Probleme oder eher nicht?
    Oder sollte die Einreise direkt nach Dänemark erfolgen? Wäre das evtl einfacher, um eine
    Daueraufenthaltsgenehmigung für sie zu bekommen?
    Zur Info, falls das eine Rolle spielen könnte, ich bin Beamter des gehobenen Dienstes und in einem unkündbaren Beschäftigungsverhältnis!
    Vielen Dank für die Auskunft!

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      19. Januar 2016 um 10:49

      Hallo, vielen Dank für Ihre Anfrage. In dem geschilderten Fall ist es meist erforderlich, dass nach der Eheschliessung ein Visumsverfahren durchgeführt wird. Nur in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit die Aufenthaltserlaubnis während des Aufenthaltes in Deutschland zu erhalten. Gerne berate ich Sie in der Angelegenheit ausführlich. Sie müssten sich dafür persönlich mit mir in Verbindung setzen.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
      Töngesgasse 23-25
      60311 Frankfurt am Main
      Telefon: +49 (0)69 -29 40 36
      Mobil: +49 179 52 575 33
      Telefax: +49 (0)69 – 29 36 19
      mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de

  2. Thomas Abersfelder

    2. Februar 2016 um 10:42

    Hallo Hr. Frühauf
    Ich wollte sie einmal Fragen wie es aussieht weil ich meiner Verlobten aus Ghana meine Lebensversicherung unwiederruflich auf sie überschrieben habe, ich warte seit vier Wochen auf das Bestätigungsschreiben von der Versicherung. Der Generalvertreter der Versicherung sagte mir das es normal eine Zeit von ein bis zwei Wochen dauern würde bis ich das Schreiben hätte. Er rief nach zwei Wochen mehrfacherfolglos an, auch ich rief vor acht Tagen erfolglos dort an, ich hatte zu dem vor acht Tagen mich online beschwert und gedroht wenn ich das Schreiben eine Woche später nicht habe unverzüglich einen Rechtsanwalt einschalten werde. Seit gestern ist die Frist vorbei und ich weiß nicht was ich noch ohne Rechtsanwalt tun kann. Im voraus dankend und alles gute.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      12. März 2016 um 12:45

      Hallo,
      tut mir leid, aber in der Angelegenheit kann ich Ihnen leider nicht weiter helfen.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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  3. M.K

    17. März 2016 um 11:24

    Sehr geehrter Herr Frühauf,
    durch Internetrecherchen bin ich auf Ihre Internetseite gestoßen.
    Und zwar geht es um das Schengenvisum. Mein Mann hat die A1 Prüfung abgelehnt, dennoch ganz knapp nicht bestanden. Jetzt wollen wir Ihn einladen, aber haben dennoch bedenken ob das alles so genau klappt. Mein Bruder würde alles finanzielle übernehmen auch die Krankenversicherung. Dann ist das doch nicht wichtig wieviel Geld er auf dem Konto hat, wenn mein Bruder die Verpfichtungserklärung abgibt und somit die Kosten übernimmt oder? Ist es denn nicht möglich mit einek Schengen Visum in Deutschland zu heiraten? Und diese Reisekrankenversicherung das verstehe ich nicjt genau. Es muss ja eine Abdeckung von 30.000 Euro haben, wieviel kostet dann die Versicherung? Könnte er dann auch hier bleiben, falls wir hier dann die Eheschließung vollzogen haben? Ich habe nämlich irgendwo gelesen, dass wenn die Person einfache Deutschkenntnisse besitzt, er Chancen hat hier zu bleibeb oder meinen die damit die bestandene Prüfung? Was denken, sie wir unsere Chancen aussehen würde er das Schengen Visum bekommen? Was ist Ihre Meinung zu meiner Situation? Und kann er dann eventuell die Deutschprüfung hier ablegen?

    Vielen herzlichen Dank für ihre Mühe und Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      26. April 2016 um 21:53

      Hallo, wenn Sie mit einem Schengenvisum in Deutschland heiraten, kann er den Antrag von Deutschland aus stellen. Ausreichende Sprachkenntnisse müssen aber nachgewiesen werden, es sein denn Sie sind EU-Ausländer. Normalerweise reicht die Zeit von einem Schengenvisum, wenn es dann überhaupt erteilt wird, nicht aus, um eine Eheschließung in Deutschland zu organisieren.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  4. Endrejat

    22. März 2016 um 23:30

    Hallo Herr Frühauf
    ich habe meine russische Frau auch in Dänemark geheiratet. Es war naheliegend da ich direkt an der dänischen Grenze wohne. Ich habe soweit alles verstanden bezüglich des regulären Verfahrens und wie es vom Gesetztgeber seit 2007 vorgesehen ist. Nach der Heirat waren wir bei der Ausländerbehörde. Dort bekamen wir eine Anhörung gem. §87 Abs. 1des LVG zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 03.06.2005.
    Dem Schreiben welches wir bekamen war zu entnehmen es wäre beabsichtigt
    1. den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehen
    2.
    3. usw die üblichen Gründe für die Ablehnung
    Bemängelt wurde unter anderem das ein Nachweis über bestehende Sprachkenntnise nicht erbracht wurde.
    Meines Erachtens direkt nach der Heirat auch unmöglich.
    Es wären keine Anhaltspunkte die für die Unzumutbarkeit sprechen das Visumverfahren nachzuholen, ersichtlich.
    Darauf hin begründete ich die Unzumutbarkeit mit der Pflege meiner 97-jährigen Mutter. Ich pflege meine Mutter sie hat die Pflegestufe 3. Ich hatte gelesen genau dies wäre ein Anhaltspunkt für die Unzumutbarkeit. Aber dieses wurde nicht nur mit einer gekürzten Version meiner Begründung abgelehnt. Es wurde auch dafür gesorgt das die Bearbeitungszeit soweit gestreckt wurde das das 3 monatige Visum abgelaufen ist. Jetzt soll meine Frau ausgewiesen werden obwohl ich rechtsmittel oder Einspruch gegen den Bescheid einlegen könnte.
    Kann man sagen durch die freie Meinungsbildung der Ausländerbehörde sind der willkühr Tür und Tor geöffnet.
    Oder gibt es festgelegte Regelungen nach denen jede Ausländerbehörde zu verfahren hat ? Im anderen Fall könnte man auf den Gedanken kommen es wird rein nach sympatie entschieden.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      26. April 2016 um 21:59

      Hallo, bei einer Heirat in Dänemark ist es immer sehr schwierig eine Aufenthaltserlaubnis während des Aufenthaltes in Deutschland zu erhalten. Die Gesetzeslage gibt dies her. Deutsche Sprachkenntnisse sind in dem Fall Ihrer Frau wahrscheinlich erforderlich. Das ist eine Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Aufenthaltstitel.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  5. Ari

    3. April 2016 um 16:28

    Guten Tag Herr Frühauf,

    wenn ich und mein Freund (er kommt aus Südkorea) in Dänemark heiraten, brauchen wir dann einen Einkommensnachweis, wenn wir eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland beantragen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      22. April 2016 um 13:01

      Hallo, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit habe normalerweise nicht. Die Ausländerbehörde fragen aber öfters danach.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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