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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Heiraten in Dänemark – Visumsverfahren entbehrlich?

9. Mai 2011 //  by Rechtsanwalt//  111 Kommentare

Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die  Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum  zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber  bereits vor der letzten Einreise nach Deutschlandentstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings  bei dem Ausländer.

 

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Eheschließung in Dänemark
  2. Heirat in Dänemark/Durchführung des Visumsverfahrens, 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09
  3. Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
  4. Bundesverwaltungsgericht: Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehrbereitschaft des Antragstellers.
  5. Erwerb eines Aufenthaltstitels eines in Deutschland geborenen Kindes nach § 33 AufenthG (Ausländerrecht)

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ehe, Visum

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Jenny

    29. September 2015 um 06:28

    Hallo,

    Meine Freundin (aus dem Iran) reist mit einem Schengen Visum ein leider nur für 2 Wochen. Wir wollen nun in Dänemark heiraten. Ich habe Angst, dass sie aber trotz Heirat nicht in Deutschland bleiben kann. Als homosexuelle Frau und dann noch mit einer Frau verheiratet ist Wird im Iran mit der Todesstrafe geahndet. Was ist die beste Vorgehensweise hier?kann ich ihr schengenvisum auch verlängern lassen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      30. September 2015 um 12:19

      Hallo, gerne helfe ich Ihnen in dem Fall weiter. Ich gehe davon aus, dass Ihre zukünftige Lebenspartnerin nicht das Visumsverfahren durchführen muss.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

  2. Abidi

    2. Oktober 2015 um 07:33

    Guten tag,Ich möchte fragen was ist am besten zu machen bevor Eheschließung indänemark ,damit die frau aus Tunesien in deutschland bliben kann. (Ich liebe seit 2003 in deutschland ,und ich besetze eine aufentsgenemegung unbefristet. Und meine verlobte hat
    sie schon die sprachsertefikat A1 vorhanden, )wir suchen einen Möglichkeit dass sie hier bleiben ohne ausreisen wieder nach heimat wiegen Familienzusammenführung eintragen,kann man in Deutschland das machen?Danke voraus.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      28. Oktober 2015 um 19:39

      Hallo,
      in der Regel muss das Visumsverfahren durchgeführt werden. In dem meisten Fällen ist dies erforderlich. Ausnahmen davon muss ich Ihnen im Rahmen einer Beratung erklären.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht
      Telefon: 069 29 40 36
      E-Mail: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

  3. sabel

    2. Oktober 2015 um 16:23

    Hallo,
    mein Partner ist aus syrien ..und ich aus Marokko ,wir wollen in Dänemark heiraten aber die Probleme Meine Aufenthalt ist abgelaufen seit 4 Tage
    die Frage ist können wir heiraten obwohl meine Aufenthalt schon abgelauft??
    Ich danke ihnen im Voraus
    Viele Grüße aus Darmstadt

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      28. Oktober 2015 um 19:37

      Hallo, eigentlich benötigt man für die Einreise nach Dänemark einen gültigen Aufenthaltsitel oder ein Visum. Ich weiß auch nicht, ob das Standesamt in Dänemarl einen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben möchte. Haben Sie kein Verlängerungsantrag gestellt?
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht
      Telefon: 069 29 40 36
      E-Mail: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

  4. Bobko

    30. Oktober 2015 um 08:38

    Hallo Herr Frühauf !

    Meine Ehefrau seit 08.10.2015 ist Ukrainerin, ich bin ein Deutscher Stadtsbürger. Sie hat ein Polnisches Schengen Visum bis zum 16.05.2016. Sie war das erste mal bei mir zu besuch im Mai 2015 für 30 Tage, nach der ausreise wieder nach Ukraine hat Sie ganzen Dokumente gesammelt um in Dänemark zu Heiraten. Sie kam wieder am 03.09.2015 nach Deutschland, Sie steht in den Mietvertrag mit drin und auch seit 03.09.2015 bei mir in der Wohnung gemeldet bei Wohnmeldestelle. Am 29.09.2015 kahm für Sie auch die Steueridnummer. Am 29.09.2015 haben wir eine Antrag gestellt hach Denämark Standesamt um zu Heiraten, Termin bekommen für den 08.10.2015 wo wir auch geheiratet haben. Wieder zusammen nach Deutschland eingereist am 08.10.2015. Darauf hin sind wir zu Standesamt gegangen um Sie als meine Ehefrau einzutragen, darauf zu melde stelle gegangen und auch dort gemeldet. Darauf hin zu Finanzamt gegangen um meine Steuerklasse 3 zu bekomnmen, mit erfolg. Daraufhin auch bei meiner Krankenversicherung gemeldet ab 08.10.2015 ( Familienversicherung ) auch mit erfolg. Am 16.10.2015 gingen wir zu Ausländerbehörde um information zu bekommen was wir noch alles brauchen für Aufenhaltstittel. Der Reisepass von meine Frau, mein Ausweis und die Heiratsurkunde hat eine Mietarbeiterin verlangt und hat gebeten um 10min draussen platz zu nehmen. ( Wir wollten auch nach der information einen Ticket kaufen für die Rückreise am 24.10.2015 weil die 90 Tage am 27.10.2015 ausgehen würden und auch wegen Ihrer Tochter ( 13 Jahre alt ) ), Die Frau kamm nach 10 min. raus und hat uns eine Bescheinigung über die Passverwahrung durch die Auländerbehörde gültig bis 16.12.2015 gegeben mit dem Worten das der Cheff jetzt für Persönlichen gespräch keine Zeit hat, darauf hin habe ich gesagt wie jetzt, Meine Frau muss spätestens am 24.10.2015 ausreisen aber ohne Reisepass geht das nicht, Die frau hat gesagt dann kommt am Montag den 19.10.2015 um mit Cheff zu sprechen. Am Montag kamen wir hin und der Cheff hat gesagt das wir ein Ticket kaufen müssen und im hier vorzeigen um den Reisepass zurückbekommen und das die Bescheinigung auch ausreichen würde um Ticket zu Kaufen. Ticket gekauft aber die Bestätigung kamm erst Abends. Am Dienstag gingen wir wieder hin mit Ticket, darauf hin hat er uns eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt um auszureisen bis spätestens 25.10.2015. Mit der Begründung das wir bei Visum beantragung schon verher entschieden haben zu Heiraten, was der Fall nicht so ist, den Meine Frau war mit dem Visum zuerst zu besuch bei mir am ende haben wir auch entschieden zu Heiraten. ( kennen tun wir uns seit 19.04.2014, ich war auch bei Ihr in der Ukraine gewesen 4 Monate) Die Heirat ist nach der Ersten einreise nach Deutschland entstanden und nach der Zweiten Deutschland einreise nach 5 Wochen War die Eheschließung.

    Es war geplant nach der Hochzeit komplette Information zu bekommen was mann braucht zu Familienzusammenführung um wieder auszureisen um die Fehlende Dokumente zu beschaffen und dannach den National vizum zu beantragen.

    Der Cheff von der Ausländerbehörde hat und nicht mal ausreden zu lassen abgesehen davon nicht mal die Chance gegeben eine Antrag zu machen für Aufenthalttitel.

    Am 21.10.2015 kamm per Einschreiben eine Aufhebung Ihres polnisches Schengen-Visums. Das Visum wurde von der Behörde geprüft und somit Das Visum wird aufgehoben mit der Anordnung bis zum 31.10.2015 Deutschland zu verlassen mit erheblichen Behaubtungen gegen meine Frau.

    Das Brief wurde am 19.10.2015 ausgestellt ohne mit uns irgendein Gespräch zu führen.

    Wemm gibt das Recht über jemanden irgendwelche erhebliche behaubtungen zu behaubten ohne vorher mit Ihm gesprochen zu haben????

    Meine Frage ist, ist das Rechtlich richtig das meine Frau Ausgewiesen worden ist weil wir Information haben wollten???

    Betrifft das hier uns?
    Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber bereits vor der letzten Einreise nach Deutschlandentstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings bei dem Ausländer?

    Wenn Sie mir zusagen können das Sie uns helfen können gegen der Aufhebung des Visum und Ausweisung, eventuel eine Rückkehr mit Ihrer Tochter zu schaffen, dann bin ich bereit Ihr Mandant zu werden.

    Ich Entschuldige mich für meine fehlerhafte Rechtschreibung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Bobko

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      19. Januar 2016 um 11:02

      Hallo Bobko,
      Sie schildern hier einen sehr schwierigen Sachverhalt. Um Ihnen in der Sache helfen zu können, müssten wir zu einem ausführlichen Gespräch treffen. Wenn Sie dies wollen, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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      Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
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      mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de

  5. Arielle

    18. November 2015 um 17:42

    Hallo, mein Freund (Mexikaner) und ich möchten gerne heiraten. Da man für das entsprechende Visum hier in Deutschland ja den Sprachnachweis braucht haben wir uns näher über die Möglichkeiten in Dänemark informiert. Es ist für in leider nicht möglich in Mexiko Deutschunterricht zu besuchen. Wenn er nun nach Deutschland kommt (ohne Visum für 3 Monate) und wir in der Zeit heiraten (benötigt er für Dänemark ein Visum?), wie genau müssen wir dann hier in Deutschland vorgehen? Besteht die Möglichkeit das er unter der Bedingung eines Sprachkurses eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt?
    Viele Grüße

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      19. Januar 2016 um 11:06

      Hallo Arielle,
      vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn Sie nachweisen können, dass die deutschen Sprachkenntnisse in Mexiko erworben werden können, hat man eine Chance, auch dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wenn Sie in Dänemakt heiraten, müssen in der Regel auch mexikanische Staatsangehörige das Visumsverfahren durchführen.
      SIe können mich gerne persönlich kontaktieren.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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