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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Heiraten in Dänemark – Visumsverfahren entbehrlich?

9. Mai 2011 //  by Rechtsanwalt//  111 Kommentare

Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die  Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum  zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber  bereits vor der letzten Einreise nach Deutschlandentstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings  bei dem Ausländer.

 

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Eheschließung in Dänemark
  2. Heirat in Dänemark/Durchführung des Visumsverfahrens, 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09
  3. Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
  4. Bundesverwaltungsgericht: Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehrbereitschaft des Antragstellers.
  5. Erwerb eines Aufenthaltstitels eines in Deutschland geborenen Kindes nach § 33 AufenthG (Ausländerrecht)

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ehe, Visum

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Oliver

    7. Juli 2015 um 16:17

    Meine Frage ist, ich habe meine Frau aus Thailand mit einem Besuchsvisum in Dänemark geheiratet. Sie hat das Deutch Zertifikat A1 schon. Besteht eine Möglichkeit das sie Hier die Aufenthaltserlaubnis beantragen kann ohne nach Thailand aus zureisen und das Visum zur Familienzusammenführung beantragen. wir waren schon beim ausländeramt die haben uns nach Hause geschickt. Habe gehört es diesen Paragraph 5.2 das man hier das Visum beantragen kann. Vielen Dank aus köln

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      23. Juli 2015 um 14:06

      Hallo,
      normalerweise muss das Visumsverfahren durchgeführt werden. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass die Ausreise nach Thailand Ihrer Frau nicht zumutbar sei, etwa wegen einer Reiseunfähigkeit oder nachweisbaren Problemen im Heimatland, besteht eine Chance die Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren zu erhalten.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen,

  2. J.

    12. Juli 2015 um 14:03

    Hallo,

    mein Verlobter (Negirianer) hat Asyl in Deutschland. Er bekommt immer für drei Monate eine Verlängerung, bis jetzt. Wir haben schon alle Papiere aus Nigeria für die Heirat besorgt. Die beglaubigte Übersetzungen bekommen wir nächste Woche.Ende Juli geben wir alle Dokumente im Rathaus ab. Er hat auch Papiere bis 2017 in Italien. Könnte es auf Grund dessen Probleme geben? Und wenn wir geheiratet haben, bekommt er dann eine Aufenthaltserlaubnis? Wenn ja, wie lange? Was müssen wir dann tun? Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      20. Juli 2015 um 12:36

      Hallo,
      wenn Sie einen Termin zur Eheschließung erhalten, dann sollte auch die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erteilt werden.
      Ansonsten sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

  3. Sarah

    21. September 2015 um 12:32

    Hallo, sehr geehrter Herr Frühauf,

    mein Partner (argentinisch) und ich (deutsch) möchten gerne Heiraten. Wir sind beide Studenten und unsere finanzielle Situation ist daher eher schwach, aber ok. Nun haben wir erfahren, dass mein Partner bei einer Anmeldung zur Heirat in Deutschland auch einen Einkommensnachweis vorlegen muss, der mit den anderen Dokumeten von dem Oberlandesgericht geprüft wird.

    Wir fragen uns nun, ob ein geringes studentisches Einkommen Einfluss auf die Prüfung der Unterlagen haben kann und ob es doch besser wäre in Dänemark zu heiraten?

    Vielen Dank im Vorraus.

    Sarah

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      21. September 2015 um 16:03

      Hallo, ein Einkommensnachweis ist, soweit ich weiß, für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnis durch das Oberlandesgericht nicht erforderlich. Sie müssten das Standesamt noch mal Fragen, welche Bedeutung die Einkommensnachweise haben sollen. Gerne stezte ich mich auch mit der Behörde persönlich in Verbindung. Sie müssten dazu mit meiner Kanzlei direkt in Kontakt treten.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

  4. Sina

    23. September 2015 um 19:20

    Hallo Herr Frühauf,

    mein chilenischer Partner und ich würden gerne in Dänemark heiraten. Momentan hat er in Deutschland ein Arbeitsvisum, dieses läuft aber Ende Dezember aus. Kann durch die Heirat eine Ausreise aus Deutschland vermieden werden und der Aufenthaltstitel direkt erteilt werden? Die A1 Prüfung wird in 1-2 Monaten abgelegt.

    Vielen Dank schon einmal!

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      30. September 2015 um 12:25

      Hallo, wenn er zum Zeitpunkt der Heirat und der Antragstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland hat, kann er den Antrag auch von Deutschland aus stellen. Gerne berate ich Sie in einem persönlichen Gespräch ausführlich.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

  5. Ami

    25. September 2015 um 00:56

    Guten tag ,
    Ich komme aus tuniesien hab aber keine aufenthalterlaubniss hab asyl beantragt ist leider abgelehnt und möchte jtz mit meiner freundin aus kroatien in dänimark heiraten ..bevor das kind ins welt kommt .wir wollen in deutschland bleiben da hat meiner freundin job und wohnsitz .was sollen wir tun ? Danke im veraus

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      30. September 2015 um 12:23

      Hallo, das hängt davon ab, ob Ihre Freundin freizügigkeitsberechtigte im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes ist. Davon gehe ich aus. Dann muss das Visumsverfahren nicht zwingend nachgeholt werden.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

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