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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Heiraten in Dänemark – Visumsverfahren entbehrlich?

9. Mai 2011 //  by Rechtsanwalt//  111 Kommentare

Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die  Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum  zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber  bereits vor der letzten Einreise nach Deutschlandentstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings  bei dem Ausländer.

 

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Eheschließung in Dänemark
  2. Heirat in Dänemark/Durchführung des Visumsverfahrens, 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09
  3. Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
  4. Bundesverwaltungsgericht: Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehrbereitschaft des Antragstellers.
  5. Erwerb eines Aufenthaltstitels eines in Deutschland geborenen Kindes nach § 33 AufenthG (Ausländerrecht)

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ehe, Visum

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Eva

    15. September 2014 um 19:30

    Hallo,
    Mein Verlobter ( Staatsangehörigkeit Ghanaisch ) und ich ( deutsche ) möchten Heiraten. Leider dauert das hier alles sehr lange mit der Überprüfung. Nun haben wir erfahren, das es in Dänemark sehr schnell gehen soll, das man heiraten kann. Mein Verlobter hat eine aufenthaltserlaubnis in Italien für 5 Jahre. Meine Frage nun, wenn wir in dänemark heiraten, können wir danach zum Ausländeramt gehen und ihn hier melden? Er macht auch noch diesen Monat die A1 Prüfung.
    Danke schonmal vorab.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      17. September 2014 um 16:12

      Hallo, natürlich können Sie in Dänemark heiraten. Meiner Ansicht nach können Sie danach auf zur Ausländerbehörde gehen und den Antrag stellen. Ich würde Ihren Freund vor der Eheschließung noch in Deutschland anmelden. Das sollte mit dem Titel kein Problem sein. Beachten Sie, dass er sich mit diesem Titel allerdings nur für 3 Monate in Deutschland aufhalten darf. In der Zeit muss dann der Verlängerungsantrag gestellt werden.Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht,
      Ausländerrecht, Einbürgerungen, Aufenthaltsrecht,

  2. Niko

    30. November 2014 um 18:21

    Sehr geehrter Herr Frühauf,

    unsere Situation ist ähnlich der von Eva. Wir haben bereits letzte Woche in Dänemark geheiratet, meine Frau kommt aus Kolumbien und ist vor drei Jahren wegen Familiennachzug zu ihrem damaligen Ehemann nach Italien eingereist. Sie besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für Italien bis 2017. Diese Ehe wurde vor zwei Monaten geschieden.

    Wir planen diese Woche zur Ausländerbehörde zu gehen und eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu beantragen. Haben Sie eine Vorstellung, was in etwa auf uns zukommt?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      1. Dezember 2014 um 13:50

      Hallo,
      meiner jetzigen Einschätzung nach sollte das keine ernsthaften Probleme für Ihre Frau geben. Wenn ich Sie weitergehend beraten soll, senden Sie mir doch bitte direkt eine E-Mail kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

  3. lana

    22. Dezember 2014 um 23:14

    Hallo
    Mein verlobter stammt aus marokko hat aber eine aufenthaltsgestattung für deutschland
    Er hat viele.jahre in spanien gelebt und hat von dort auch eine aufenthaltserlaubniss wir würden.gern ebenfalss in dänemark heiraten ist das möglich?:) lg

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      3. Januar 2015 um 12:45

      Hallo, in Dänemark zu heiraten ist wahrscheinlich kein Problem. Es kommt dann darauf an, was Sie weiter vorhaben. Wenn Sie in Deutschland bleiben wollen, kommt es auf den Aufenthaltsitel Ihres Verlobten an, den er in Spanien hat.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

  4. maggie

    19. März 2015 um 14:30

    Sehr geehrter Herr Frühauf,
    wir haben am 13. Februar in Dänemark geheiratet. Mein Mann hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Italien. Er lebte schon 16 Jahre in Italien. Sie wurde ihm für 10 Jahre erteilt und läuft Ende nächstes Jahr aus. Er ist Nigerianer. Wir waren nun bei der Ausländerbehörde, um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Nun hat er nur eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate erhalten, weil in der Italienischen Aufenthaltserlaubnis seine alte Passnummer aufgeführt ist. Diese kann er aber nicht ändern bevor er diese abgelaufen ist. Nun sollten wir einen Nachweis darüber bringen, dass alles in Ordnung ist. Mein Mann fuhr sofort zur italienischen Botschaft und bestätigten ihm, dass alles seine Richtigkeit hat. Einen Nachweis darüber konnten sie ihm nicht geben. Nun will die Ausländerbehörde dies prüfen lassen und wir haben zu warten. Sie waren sehr unfreundlich. Einen A1 Test hat er schon gemacht. Ich bin frustriert.

    Bitte um Antwort
    Vielen Dank

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      27. März 2015 um 17:36

      Hallo, so wie ich die Sache sehe, sollte Ihr Mann die Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, wenn er seiner Passpflicht nachkommt. Notfalls soll sich die Ausländerbehörde direkt mit der Botschaft in Verbindung setzen.
      Wenns Probleme gibt wenden Sie sich bitte direkt an mich: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

  5. Josefine

    11. Juni 2015 um 15:35

    Hallo,
    Mein verlobter (aus ghana) und ich (deutsche) heiraten im August in Dänemark . Er hat zur Zeit einen Aufenthaltstitel zwecks bundesfreiwilligendienst befristet bis ende September.
    Muss er dann aus und wieder ausreisen. Oder gibt es eine Möglichkeit dies zu umgehen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      29. Juni 2015 um 23:15

      Hallo, ich gehe davon aus, dass Ihr Verlober eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG hat. Wenn das der Fall ist, können Sie in Dänemark heiraten und dann (vor Ablauf der Aufenthaltstitels) bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Eine Ausreise und die Durchführung des Visumsverfahrens ist normalerweise nicht erforderlich. Es sein, der jetzige Titel ist mit einer Beschränkung versehen, die eine Verlängerung ausdrücklich ausschließt. Dann müsste ich prüfen, ob dieser Ausschluss wirksam wäre.
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf in
      Frankfurt am Main
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

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