Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber bereits vor der letzten Einreise nach Deutschlandentstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings bei dem Ausländer.
Atrari
Sehr geehrter Herr Frühauf,
Mein Brüder kommt aus Marokko er ist mit schengen Visum eingereist und Die zukünftige Frau ist Deutsche,und wollen in Dänemark Heiraten,ist die Eheschließung anerkannt in Deutschland.
Mit Freundlichen Grüßen
Herr Atrari
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr A.,
die Ehe wird zwar in Deutschland anerkannt;
für eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Familiennachzug wird
Ihr Bruder aber wieder nach Marokko ausreisen müssen, um ein
entsprechendes Visum zu beantragen.
Um unter Umständen einen Antrag aus dem Inland stellen zu können,
müssen besondere Umstände vorliegen; z.B. schwere Krankheit oder
Geburt eines leiblichen Kindes.
Zu beachten ist außerdem, dass ausreichende Deutschkenntnisse
vorhanden sein müssen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Mouslih
Sehr geehrter Herr Frühauf,
mein Mann ist Marokkaner , lebt seit mehr als 10 Jahren in Spanien hat dort einen befristeten Aufenthaltstitel der noch 2 Jahre geht mit Arbeitserlaubniss. Ich bin deutsche Staatsbürgerin. Jetzt haben wir vor kurzen in Dänemark geheiratet. Ist es möglich das er in Deutschland bleiben und ich ihn hier anmelden , und bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltstitel beantragen kann oder muss er erstmal zurück nach Spanien und dort evtl. Visum oder ähnliches beantragen muss damit er in Deutschland arbeiten und mit mir leben kann? Viele dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Familie Mouslih
Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf
Sehr geehrte Frau M.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen:
Gemäß §38a AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten hat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage in der BRD
aufhalten will.
Der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates der EU muss mit der Bezeichnung “Daueraufenthalt- EG” oder “Daueraufenthalt-EU”
in der jeweiligen Amtssprache versehen sein.
Von hier aus ist es mir nicht möglich, zu beurteilen, ob Ihr Ehemann die Rechtsstellung eines längerfristig
Aufenthaltsberechtigten inne hat.
Wenn nicht, müsste Ihr Ehemann von der zuständigen Deutschen Botschaft in Spanien, ein Visum zum
Ehegattennachzug beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
manfred keim
Sehr geehrter Herr Frühauf,
meine zukünftige Frau kommt aus der Ukraine und ist dort auch rechtskräftigt geschieden. Sie besitzt einen neuen Paß mit einem biometr. Bild.Braucht Sie trotzdem ein Visum,denn wir haben vor Anfang November 2018 in Dänemark zu heiraten. Sie und ich haben die Unterlagen bereits vorhanden und auch per Apostille. Ich bitte um Ihr geschätzte Antwort.
Mit freundl. Gruß
Manfred Keim
Meine E-Mail- Adresse : ManfredKeim@gmx.net
Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf
Sehr geehrter Herr K.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen:
Ihre zukünftige Frau wird kein Visum brauchen, um in Dänemark zu heiraten.
Die Visumfreiheit gilt aber nur für den Zeitraum von 90 Tagen.
Um in der BRD dauerhaft leben zu können wird sie ein Visum zum Ehegattennachzug
aus der Ukraine heraus beantragen müssen.
Yasmin
Guten Tag,
ich und mein Verlobter haben vor in Dänemark zu heiraten, er ist Koreaner und ich bin deutsche.
Er wird in 2 Wochen in Deutschland einreisen, hier dann direkt die Aufenthaltserlaubnis beantragen (er kann visumfrei einreisen und den Aufenthalt beantragen) ca. Einen Monat später werden wir in Dänemark heiraten, muss er nach der Eheschließung trotzdem zurück in sein Land reisen oder kann man dies irgendwie verhindern?
Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf
Sehr geehrte Frau Y.,
grundsätzlich können Südkoreaner einen Antrag von Deutschland aus stellen. Dabei sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Gerne berate ich Sie in der Angelegenheit ausführlich. Bitte wenden Sie sich an meine direkte E-Mail Adresse Kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
Töngesgasse 23-25
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 -21 6 55 7 22 (Achtung: neue Telefonummer)
Mobil: +49 179 52 575 33
Telefax: +49 (0)69 – 54 80 52 27 (Achtung: neue Faxnummer)
mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de
Ahmed
Guten Tag.
Ich habe einen türkischen Pass, lebe in Deutschland und habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Meine jetzige Frau ist Marokkanerin, Sie reiste mit einem Touristenvisum nach Deutschland ein und wir heirateten in Dänemark. Vor Ablauf des Visum ist sie nach Marokko zurückgegangen.
Da das Visum zur Familienzusammenführung lange dauert, möchten wir gerne für meine Frau ein Schengen Visum beantragen um die Wartezeit in Deutschland zusammen zu leben.
Meine Frau hatte Deutschland vor Ablauf des Visums verlassen. Vielleicht erleichtert es um ein neues Visum zu bekommen.
Wird ein Visum erteilt bzw. was können wir machen damit wir die “Wartezeit” in Deutschland zusammen leben können?
Rechtsanwalt
@ Ahmed
Hallo Ahmed,
aus meiner Sicht sind die Chancen in der Konstellation ein Schengen Visum zu erhalten sehr gering. Das ginge aus meiner Sicht nur, wenn es so wäre, dass nachgewiesen werden könne, dass Ihre Frau auf Dauer in Marokko bleiben werde, zum Beispiel weil sie einen guten Arbeitsplatz dort hat, und klar ist, dass sie sich nur vorübergehend sehen möchten. Wenn aber die Familienzusammenführung in Deutschland geplant ist, wird die Erteilung eines Schengen Visum stets mit der fehlenden Rückkehrbereitschaft begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
Töngesgasse 23-25
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mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
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Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Visaverfahren, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Beibehaltungsgenehmigung, u.a.
Ahmed
Sehr geehrter Herr Frühauf.
Meine Frau war in Deutschland und sie ging zurück nach Marokko bevor ihr Schengen Visum ablief.
Einen Termin bzgl. Visum für Familienzusammenführung ist beantragt, meine Frau muss zum Termin persönlich in der deutschen Botschaft in Marokko erscheinen so das sie Deutschland verlassen muss.
Dies würde also nicht als Vertrauen reichen?
Liebe Grüße
Ahmed