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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Erleichterte Einbürgerung ehelicher Kinder mit Wohnsitz im Ausland, § 14 StAG

28. Oktober 2015 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Bundesministerium des Inneren hat mit einem Erlass vom 28.03.2012 für bestimmte Personen erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten geschaffen:
Die erleichterte Einbürgerung gilt für Personen, die als eheliches Kind einer deutscher Mutter und eines ausländischen Vaters vor dem 01.01.1975 geboren sind. Zu der damaligen Zeit hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, weil die Staatsangehörigkeit nur von einem deutschen Vater erworben werden konnte.
2. Die deutsche Mutter muss am Tag der Geburt entweder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sein, oder sie muss die deutsche Staatsangehörigkeit zuvor durch die Eheschließung mit dem Ausländer verloren haben.
Auch wenn die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung in den Jahren 1935  bis 1945 verloren hat, greift die Privilegierung.
3. In der oben genannten Konstellation wird ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bejaht, was ansonsten bei einer Einbürgerung aus dem Ausland oft umfangreich nachgewiesen werden muss.
4. Zusätzliche Voraussetzung ist in der Regel noch, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ein regelmäßiges Einkommen haben, dass für den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat ausreicht.

 

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Rücknahme einer Einbürgerung
  2. Einbürgerung, Identitätstäuschung, Nichtigkeit, Rücknahme,
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  4. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
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Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung

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