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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  2. Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
  5. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

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Kommentare

  1. Kaja

    13. April 2018 um 11:32

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Frühauf,
    ich lebe und arbeite in Deutschland seit 1991- bin Krankenschwester vom Beruf. 1996-1998 habe ich eine Fachweiterbildung für Intensivpflege und Anästhesiepflege gemacht mit eine mündliche und schriftliche Prüfung und eine schriftliche Abschlussarbeit. 2006-2008 habe ich eine Weiterbildung gemacht mit dem Abschluss in dem staatlich anerkannten Beruf Kauffrau im Gesundheitswesen. Meine Frage lautet: ist es für mich, für die Einbürgerung in Deutschland, zwingend notwendig ein B1 Sprachtest zu machen?
    Danke für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kaja Mandir-Schmitz

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      17. April 2018 um 09:25

      Sehr geehrte Frau K.,

      gerne beantworte ich Ihre Anfrage.

      So wie sich mir Ihre Situation aufgrund der mir vorliegenden Informationen
      darstellt, scheint bei Ihnen ein Sprachtest nicht notwendig,
      da Sie wohl eine deutschsprachige Berufsausbildung absolviert haben.

      Mit freundlichen Grüßen
      i.A.
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  2. Erol

    16. April 2018 um 11:48

    Sehr geehrte Herr Frühauf,
    am 05.3.2018 habe ich einer Niederlassungserlaubnis beantragt, aber leider habe ich am 12.4.2018 schriftliche einen Brief bekommen. da steht dass die über ausreichende Kentnisse der deutschen Sprache ( Sprachniveau B1) verfügen ist.
    İch habe am 09.3.2010 eine A2-B1 prüfung gemacht. bei (Hören A2-Schreiben A2-Sprechen B1-Gesamtergebnis A2)des wegen habe ich Probleme .İch möchte wissen, ob ich mit dieser Zertifikat eine Niederlassungserlaubnis bekomme
    Teilweise möchte ich wissen dass ich Ausländischerecht habe.
    Ich freue mich auf Ihre Baldige Antworten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Erol Cem

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      17. April 2018 um 09:18

      Sehr geehrter Herr C.,

      gerne beantworte ich Ihre Anfrage.

      Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine niederlassungserlaubnis,
      wenn der Antragsteller kein Zerifikat B1 vorweisen kann.
      Ob bei Ihnen auf ein Sprachtest verzichtet werden kann,
      ist von hier aus nicht zu beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen
      i.A.
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  3. Jelena Vozniouk

    21. April 2018 um 13:21

    Guten Tag,

    reicht der IHK Abschluss als Bilanzbuchhalter als Nachweis für die ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für die Voraussetzungen für die Einbürgerung aus oder braucht man trotzdem ein B1 Zertifikat?

    Vieln Dan im Voraus für Ihre Antwort,
    Mit freundlichen Grüßen

    Jelena Vozniouk

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      23. April 2018 um 08:57

      Sehr geehrte Frau V.,

      vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.

      In der Regel reicht ein deutscher Berufsabschluss als nachweis für
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aus.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  4. Szilvia Hadnagy

    29. Mai 2018 um 15:03

    Sehr geehrter Herr Frühauf,

    im September werden es 8 Jahre, dass ich in Deutschland lebe. Für eine Einbürgerung erfülle ich fast alle Voraussetzungen, außer Einbürgerungs- und Sprachtest. Den Einbürgerungstest werde ich in diesem Sommer machen. Den Sprachtest würde ich jedoch gerne vermeiden, da es sehr viel kostet und die Stufe B1 für mich kein Problem darstellen würde. Ist eine Einbürgerung auch möglich, wenn ich sehr gute Sprachkenntnisse habe, die aber nicht schriftlich nachgewiesen sind? Meine Ausbildung zur Erzieherin werde ich erst Ende 2019 beenden, deshalb kann es nicht angerechnet werden, würde aber wegen meiner bevorstehenden Hochzeit nicht gerne so lange warten. Bei der Einbürgerungsbehörde werde ich natürlich nachfragen, wollte mich aber von der Rechtslage informieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Silvia Hadnagy

    Antworten
    • Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf

      31. Mai 2018 um 15:15

      Sehr geehrte Frau H.,

      gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
      Grundsätzlich wird die Einbürgerungsbehörde nach
      Antragstellung eine VHS empfehlen, wo der Sprachtest absolviert
      werden könnte.
      Es ist u.U. auch möglich nur den Prüfungstermin wahr zunehmen, wenn
      die VHS nach einem Beratungsgespräch überzeugt ist, es könne auf die
      Kursteilnahme verzichtet werden, da die Deutschkenntnisse bereits ausreichend
      vorhanden sind.
      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt
      Daniel Frühauf

  5. Sahar

    23. Juni 2018 um 14:03

    Sehr geehrter recht Anwalt,

    Welche Papieren und documented sind nötig für einbürgern??

    Antworten
    • Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf

      9. Juli 2018 um 07:58

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      die wichtigsten Dokumente, die Sie bei einem Einbürgerungsantrag vorlegen müssen sind:

      Einen gültigen Reisepass,
      Aufenthaltserlaubnis
      Geburtsurkunde,
      Einbürgerungstest,
      Sprachtest Zertifikat B1,
      Krankenversicherung
      Arbeitsvertrag
      Meldebescheinigung

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