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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  2. Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
  5. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

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Kommentare

  1. Yury Shats

    25. August 2017 um 10:21

    Ich wohne seit 2003 in Deutschland… Habe ein Einbürgerungstest bestanden. Habe auch 6 Monaten Sprachkurs besucht in 2004, und ein 1 Jähriges Berufliche und Soziale Zukunftsicherung durch Qualifizierung bei der DEKRA Akademie gemacht. Brauche ich trotzdem B1 Nievau für Einbürgerung? MfG

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      29. September 2017 um 11:38

      Sehr geehrte Frau S.,

      gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

      Das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden können.
      Grundsätzlich ist der Nachweis mit einem bestandenen Sprachtest B1 erbracht.
      Auf einen Sprachtest kann z.B. verzichtet werden, wenn der Bewerber mehrere Jahre eine deutsche Schule besucht
      oder an einer deutschen Hochschule studiert hat.

      Ich empfehle Ihnen, bei der Einbürgerungsbehörde nachzufragen, ob Ihre 1 jährige Ausbildung bei der
      DEKRA Akademie als Nachweis für das Beherrschen der deutschen Sprache ausreichend ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  2. Uljana

    13. September 2017 um 14:07

    Hallo,
    Meine Frage weicht etwas von dem Thema ab. Ich lebe seit 2003 in Deutschland, ich habe Sprachkurse besucht und studiert an einer TU ( das Studium wurde nicht absolviert, da ich mich umorientiert habe ). Seit kurzem bin ich mit einem Deutschen verheiratet, und AB möchte mich gerne zu Orientierungskurs schicken, was für mich völlig sinnlos ist, da ich in Deutschland längst intergiert bin und verfüge genug Wissen über deutsche Geschichte und Kultur, da mein Studiumgang unmittelbar damit zu tun hatte. Alles ist stets nachweisbar. Haben die Ausländerbehörde trotzdem das Recht mich hinzuschicken?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      15. September 2017 um 20:58

      Sehr geehrte Frau K.,

      sehr gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
      Grundsätzlich befreit ein deutscher Schul- oder Hochschulabschluss von der Pflicht
      einen Einbürgerungstest zu absolvieren; darüber hinaus sind Ehegatten von Deutschen
      insoweit privilegiert, als das Bestehen des Testes regelmäßig keine Voraussetzung ist.

      Haben Sie den Studiengang in Geschichte und Kultur mit einem Hochschulabschluss abgeschlossen,
      wären Sie von dem Einbürgerungstest befreit.
      Haben Sie keinen erfolgreichen Hochschulabschluss vorzuweisen, ist die AB berechtigt Sie zur
      Teilnahme aufzufordern.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  3. Kathrin Mejri

    18. September 2017 um 22:32

    Bitte um Auskunft. Mein Mann ( Tunesier) und ich leben im trennungsjahr, vorher hat er Aufenthalt nach Paragraf 28 gehabt, jetzt Paragraf 31…soweit so gut, Paragraf verstehe ich… So,nun folgendes… Er hat kein b1, er will es einfach nicht machen, Prüfungsangst,keine Lust auf schule, will lieber arbeiten. Anspruchsvorraussetzung für die Niederlassung hätte er, ausser eben diesen b1,gehabt, da 3 Jahre verheiratet. Der Paragraf 31 besagt, erst mal ein Jahr und dann,, kann,, um ein Jahr verlängert werden, so lange,bis vorraussetzung für Niederlassung vorliegen ( 60 Monate Rente einzahlen, und eben b1….Was aber passiert, wenn er niemals den b1 macht, wie lange macht die Ausländerbehorde das mit, und wie lange kann dann der Paragraf 31 gegeben werden? Wird es irgendwann zur Ausweisung kommen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      29. September 2017 um 11:28

      Sehr geehrte Frau M.,

      gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
      Eine Niederlassungserlaubnis wird i.d.R. nur erteilt, wenn neben den übrigen Voraussetzungen auch
      der bestandene Sprachtest B1 vorgelegt werden kann.
      Eine wiederholte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Behörde und
      unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
      gem.§5 AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen).
      Entscheidend kommt es u.a. darauf an, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, keine staatliche Hilfe
      in Anspruch genommen werden muss und kein Ausweisungsinteresse, z.B. aufgrund strafbarer Hanlungen
      besteht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  4. Vasif Safarov

    28. November 2017 um 19:40

    Sehr geehrter Herr Frühauf,

    Ich bin als ausländischer Student 10.10.2012 nach Deutschland gekommen. Innerhalb von zwei Jahren habe ich das DSH-2 Zertifikat erzielt, das dem C1 Niveau entspricht. Momentan arbeite ich bei einem Verein, wo ich Flüchtlingen Deutsch unterrichte. Also , alle meine zukünftigen Pläne sind mit Deutschland verbunden. Meine Frau und mein Sohn (9 J. a) sind seit drei Jahren im Rahmen von Familienzusammenführung in Deutschland. Meine Frage ist, darf ich mich um Staatsangehörigkeit bewerben, obwohl ich seit fünf Jahren in Deutschland bin? Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Zeit im Voraus,

    Mit freundlichen Grüßen,

    Safar

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      6. Dezember 2017 um 15:01

      Sehr geehrter Herr Safarov,

      gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

      Gemäß §10 Absatz 3 StAG kann der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt eines Ausländers von
      8 auf 6 Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen vorzuweisen sind.
      Dazu zählen z.B. besonders gute Sprachkenntnisse oder auch ehrenamtliches, soziales und
      gesellschaftliches Engagement.

      Da Sie sowohl das Sprachzertifikat C1 und besonderes soziales Engagement bei der Flüchtlings-
      betreuung vorweisen können, werden Sie eine gute Chance haben bereits nach 6 Jahren eingebürgert
      werden zu können; nicht aber nach 5 Jahren.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  5. Jonathan Davis

    12. Januar 2018 um 23:05

    Sehr geehrter Herr Frühauf,

    Ich habe einen neuen Job in Spanien gefunden und sollte im März anfangen. Ich besitze im Moment eine Niederlassungserlaubnis und habe einen Daueraufenthalt-EU beantragt. Ich hab in Deutschland seit 2001 gewohnt und erfülle alle Vorausetzungen aber ich hab keine Nachweis über meine Deutschkenntnis. Deshalb mach ich den telc Sprachtest B1. Das Problem ist, dass ich nicht genugend Zeit habe den Sprachtest zu absolvieren und die Ergibnisse an die Ausländerbehörde weiterzugeben.

    Meine Frage ist, gilt meine aktuelle Niederlassungserlaubnis als Nachweis meiner Deutschkenntnisse? Kennst du einen anderen/schnelleren Weg das nachzuweisen?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Jon

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      15. Januar 2018 um 09:39

      Sehr geehrter Herr D.,

      gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

      Grundsätzlich ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis der Nachweis von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache; vgl. §9 Absatz 2 nr.7 AufenthG.
      Also müssten Sie bereits einen geeigneten Nachweis erbracht haben.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

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