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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  2. Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
  5. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

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Kommentare

  1. Konstantinos Darampoucas

    7. Oktober 2016 um 01:29

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe demnächst einen Termin beim Ausländeramt für einen Einbürgerungsantrag. Bei mir sieht die Sachlage so aus, dass ich in Deutschland geboren bin und seit 46 Jahren in Deutschland lebe. Dementsprechend habe ich auch eine deutsche Grundschule besucht und danach bis zur 10. Klasse ein Gymnasium. Leider sind mir die Zeugnisse abhanden gekommen und es existieren leider auch keine Kopien im Schularchiv. Die Schule kann mir lediglich bescheinigen, dass ich von der 5. bis zur 10. Klasse das Gymnasium besucht habe. Naiver Weise dachte ich, dass diese Tatsachen ausreichen sollten, aber ich habe jetzt in einem Vorgespräch erfahren, dass dem nicht so ist bzw. es sein kann, dass man ein Zeugnis sehen will.

    Ist es wirklich bei meinem Werdegang fraglich, ob ich über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der deutschen Geschichte und Ordnung verfüge? Ich fühle mich ehrlich gesagt etwas schikaniert. Über ein Statement wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      8. Januar 2017 um 18:22

      Hallo,
      grundsätzlich gilt, dass die ausreichenden Sprachkenntnisse auch auf anderem Wege nachgewiesen werden können. Wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass entsprechende Kenntnisse vorliegen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und
      Fachanwalt für Strafrecht
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  2. müller eberhard

    11. Oktober 2016 um 12:52

    hallo mein Name ist Eberhard müller meine frau ist Italienerin und wir sind 41 jahre verheiratet und meine frau möchte deute werden aber ohne b1 test sie ist 62 jahre und geht nächstes jahr in rente

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      7. November 2016 um 13:24

      Hallo,
      wenn Ihre Frau aufgrund des Alters nicht in der Lage ist, deutsch sprechen zu lernen, kann auf den Deutschkurs verzichtet werden.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  3. Denis

    12. Oktober 2016 um 14:10

    Hallo, ich bin in Deutschland geboren und ohne jegliche Unterbrechung hier aufgewachsen (Alter: 20). Meine Staatsbürgerschaft ist die polnische. Jedoch würde ich gerne die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen. Muss ich trotzdem den Einbürgerungstest machen bzw. diese ganzen Nachweise wie z. B. die Sprachkenntnisse vorweisen?

    Um eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      7. November 2016 um 13:22

      Hallo,
      wenn Sie einen anerkannten deutschen Schulabschluss haben, dann entfällt der Einbürgerungstest.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  4. Edvin

    13. Oktober 2016 um 16:35

    Meiner Frage wäre auch wie es in der Regel gehandhabt wird wenn Ausländern aus nicht EU Ländern ( wie bei mir beispielweise der Fall ist) keinerlein Zeugnisse vorweisen können bezüglich der seitens von Ordnungsamt aufgeforderten Unterlagen?
    Für meinem Lebensunterhalt sorge ich schon seit ca. 16 Jahren und habe wenn es zusammengerechnet wird cirka 20 Monate nur als Arbeitssuchend zu verbuchen( ich habe momentan ca. 1500 € nettoeinkommen monatlich und meiner Eherfrau ca. 1100 €).
    Ich habe vor einem Jahr mir den Schritt gewagt und hatte mich im Vorfeld bei der Ordnungsamt meines Stadtes( persönlich vorstellig worden) und die Damme hatte mich auf die Frage nach dem Schulzeugnisse unbeirrt belehrt dass es keinerlei Alternativen gäbe. Dürfte ich mich auf dieses Urteilsgericht was Sie hier veröfentlich habt, zurückgreifen?
    Schönen Dank für die Antwort

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      28. Oktober 2016 um 11:48

      Hallo, ich bin mir nicht sicher, ob das Urteil auf Ihren Fall angewendet werden kann. Sie sagen Sie haben keine Schulzeugnisse?
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  5. Rong

    16. Oktober 2016 um 21:09

    Guten Abend . Entschuldigung bitte die spätere Störung ! Ich habe eine frage : bin seit 2006 im Deutschland seit 2015 verheiratet mit 2 Kinder die im Deutschland geboren sind. Der keinen ist mit Behinderung . Hab seit dieses Jahr unbefristete aufenteils Genehmigung . Hab leider kein b1 Nachweis kann ich trotzdem die deutsche stadtsangehörichkeit beantragen ? Bitte für rück Meldung
    FG Rong

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      21. Oktober 2016 um 09:39

      Hallo,
      auf den Deutschtest B 1 wird nur verzichtet, wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht dazu in der Lage sind Deutsch zu lernen, zum Beispiel wegen einer Krankheit.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
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    • Rechtsanwalt

      7. November 2016 um 13:19

      Hallo,
      in der Regel müssen Sie acht Jahre einen legalen Aufenthalt in Deutschland haben. Nur wenn Sie B2 nachweisen können, reduziert sich das auf 6 Jahre. Oder Sie haben ein Integrationskurs besucht. Dann kan man ab 7 Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland die Einbürgerung beantragen.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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