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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  2. Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
  5. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

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Kommentare

  1. Scharif

    12. Mai 2016 um 20:36

    Sehr geehrte Herr Daniel Fruhauf,
    Meine Name ist Sharif ,
    Ich bin Zeit 15 Jahre her in Deutschland und zeit 2006 bis jetzt ich bin selbständig vor zwei jahren ich habe ein Antrag für dem deutsche pass gestellt , die Behörden baruhen B1 und einbugarungtest , ich habe leider nur das einbugarungtest ich habe dass beshtanden und dass B1 parufung leider ich habe nicht beshtanden 3 mal ich habe versucht ich habe auch extra Kurs für zwei wohen gemacht trotzdem ist nicht geklappt,
    Mündliche parüfung ich habe beshtanden nur das schriftlich Prüfung nicht beshtanden,
    Ich bin selbständig und ich habe auch keine Zeit für dem Schule gehn, ich wais nicht was soll ich machen ,
    Können Sie mir bitte helfen,
    Ich fruh mich auf Ihre Antwort,
    Mit freundlichen grüßen ,
    Sharif

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      25. Mai 2016 um 09:45

      @nazma2014
      Hallo, ich gehe davon aus, dass Sie den Nachweis von B1 erbringen müssen. Der von Ihnen genannte Umstand reicht nicht aus, um ein Unzumutbarkeit begründen zu können.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
      Töngesgasse 23-25
      60311 Frankfurt am Main
      Telefon: +49 (0)69 -29 40 36
      Mobil: +49 179 52 575 33
      Telefax: +49 (0)69 – 29 36 19
      mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de

  2. Kathrin khan

    17. Mai 2016 um 15:38

    Ich bin deutsche mein Mann Pakistaner er besitzt den blauen pass und hat seit 2014 unbefristeten Aufenthalt in Deutschland ist er selber seit 2009 verheiratet sind wir seit 2012 haben zwei Kinder mein Mann fängt jetzt die berufsqualvizierung an vorher minijobs gemacht kann er sich trotzdem auf Einbürgerung bestehen

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      25. Mai 2016 um 09:43

      @Kahtrin Khan
      Hallo, meiner Meinung nach muss auch im Falle Ihres Mannes nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt in Zukunft gesichert ist oder die unverschuldet nicht möglich ist (z.B. wegen einer Kündigung.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  3. Wei Li

    29. Mai 2016 um 15:27

    Sehr geehrter Herr Frühauf,

    ich habe im Jahr 1993 (vor Einführung des GER) eine Deutschprüfung an der Tongji- Universität in Shanghai abgelegt, die eine Unterrichtsdauer von 200 Stunden voraussetzte. Seit 1995 lebe ich in Deutschland. Ich bin mit einem Deutschen verheiratet und arbeite seit 1995 im Kindergarten, zunächst als Kinderpflegerin, im Jahr 2013 wurde meine in China abgelegte Berufsausbildung in einer Einzelfallentscheidung der Aufsichtsbehörde als pädagogische Fachkraft anerkannt.
    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlangt die Einbürgerungsstelle nun eine B1- Sprachprüfung. Ich bin der Meinung, dass meine im Jahr 1993 abgelegte Sprachprüfung diesem Niveau entspricht und meine mehr als 20- jährige Sprachpraxis in meinem Beruf in Deutschland ausreichen sollten, um meine Sprachkenntnisse auch im Sinne des Einbürgerungsgesetzes nachzuweisen.
    Wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall?

    Mit freundlichen Grüßen

    Wei Li

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      13. Februar 2017 um 11:48

      Hallo,
      ich gehe davon aus,dass die Einbürgerungsbehörde den Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 zum jetzigen Zeitpunkt von Ihnen verlangen kann. Bitte informieren Sie mich wie das Verfahren fortgeführt worden ist.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  4. Heidi Braun

    19. Juni 2016 um 17:13

    Herr geehrte Herr Fruehauf,
    Seit 15 Jahre lebte ich in Deutschland und mein Mann ist deutsche. Wir haben 2 Kinder und ich bin berufstätig. Vor einer Woche habe ich einen Antrag für Einbürgerung erworben und gestern bekomme ich einen Brief dass ich Nachweis B1 erbringe müssen. Als ich kam nach Deutschland vor 15 Jahre, brauchte ich nicht einen Kurs besuchen. Ich habe Germanistik 3 Jahre lang in einem Universität in Indonesia studiert aber leider ohne Abschluss. Ich hab die Dame von der Kreis Verwaltung angerufen, sie hat gesagt dass ich soll die b1 Niveau Prüfung machen. Meine Frage ist, muss ich diese b1 Prüfung zum Trotz machen? Danke

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      13. Februar 2017 um 11:45

      Hallo,
      so wie ich die Angelegenheit im Moment einschätze, müssen Sie den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Level B1 nachweisen. Einen Ausnahmetatbestand sehe ich bei Ihnen nicht.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  5. Margit Hughes

    30. Juni 2016 um 00:27

    gitty
    In den 70er Jahren war ich mit einem Engländer verheiratet und habe in England gelebt. Als es Anzeichen dafür gab, dass die Ehe auseinander brechen wird, bin ich Britische Staatsbürgerin geworden damit mir in England mein Sohn zugesprochen wurde. Ich bin nunmehr seit mehr als 40 Jahre Britische Staatsbürgerin. Ich habe insgesamt 45 Jahre in die dt. Rentenversicherung eingezahlt und beziehe seit ca. 4 Jahre meine Altersrente. Meine Schul- und Ausbildung habe ich in Deutschland absolviert. Was muss ich tun um nach dem Brexit weiter in Deutschland leben zu können?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      13. Februar 2017 um 11:42

      Hallo,
      aus meiner Sicht können Sie einen Aufenthaltstitel für ehemalige deutsche beantragen. Sie müssen dazu ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können. Auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes wird unter Umständen verzichtet, wenn Sie nachweisen können, dass sie voraussichtlich in Deutschland in der Lage sein werden, eine Anstellung zu erlangen.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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