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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  2. Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
  5. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

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Kommentare

  1. Elena

    5. Dezember 2020 um 19:30

    Hallo zusammen,
    ich lebe in Deutschland seit 13 Jahren, verfüge über zwei Studienabschlüsse (Bachelor und Master) einer deutschen Universität mit Unterrichtsprache Deutsch und bin seit 4 Jahren in einem deutschen Unternehmen beschäftigt. Meine Deutschkenntnisse sind nahezu muttersprachlich.
    Die Ausländerbehörde besteht jedoch auf Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 Nr. 7 und 8 (AufenthG) zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
    Seit 10 Monaten habe ich keinen richtigen Aufenthaltstitel mehr, lediglich Fiktionsbescheinigungen, weil Teilnahme an Sprachtests – aufgrund der COVID19- Maßnahmen – kaum möglich und lediglich den Kursteilnehmen gestattet ist.
    Erklärungen und Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit einer Sprachprüfung aufgrund der o.g. Gründe sowie Vorlage eines ausländisches Diploms (inklusive einer Übersetzung vom Staatlich anerkannten Übersetzer) über ein im Ausland abgeschlossenes Germanistikstudium waren erfolglos. Ferner hat mich die Ausländerbehörde auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen.

    In einem der oben aufgeführten Kommentare habe ich gelesen, dass das Bestehen eines Sprachtestes nicht die einzige Möglichkeit ist, um entsprechende Sprachkenntnisse nachzuweisen. Welche weiteren Möglichkeiten hätte ich konkret? Könnten Sie mir bitte etwas empfehlen?

    Zum Einbürgerungstest habe ich mich nun nach langer Wartezeit angemeldet und werde diesen Nachweis der Ausländerbehörde in einigen Wochen zur Verfügung stellen können.

    Herzlichen Dank vorab für Ihre Mühe!

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      8. Februar 2021 um 14:18

      Hallo,
      den Fall müsste ich mir genauer ansehen. Bitte schreiben Sie mir unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt
      Töngesgasse 23-25
      60311 Frankfurt am Main
      Telefon: +49 (0)69 -21 6 55 7 22 (neue Telefonnummer)
      Mobil: +49 179 52 575 33
      Telefax: +49 (0)69 – 54 80 52 27 (neue Faxnummer)
      mailto: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de
      Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Visaverfahren, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Einbürgerung, Beibehaltungsgenehmigung, u.a.
      —————————————————

  2. K.A.

    10. Mai 2023 um 01:30

    Sehr geehrter Herr Anwalt,
    Mein Ehemann ist 49 Jahre alt und lebt seit 1996 in Deutschland .2018 hat er die Niederlassung 26abs.4 bekommen. Ich selber bin deutsche Staatsbürgerin sowohl mein Sohn auch. Mein Mann hat alle Voraussetzungen für die deutsche Staatsbürgerschaft bis auf B1 den Sprachteil hat er bestanden von 75 Punkten 70 erreicht jedoch den Schriftlichteil nicht bestanden weil er ganze Texte nicht gut lesen kann und schreiben ist auch ein großes Problem. In Irak besuchte er die Schule in arabischer Schrift jedoch hatte er damals auch Probleme mit dem Lesen und Schreiben.Ich Versuche seit 17 Jahren ihm das beizubringen aber er schafft das nicht. Ich denke das er eine Legasthenie seit seiner Kindheit hat aber wie können wir das nachweisen? könnte er in diesem Zustand den Anspruch auf die Einbürgerung haben? Er hat seit 10 Jahren eine feste Anstellung bei der Daimler AG durch die Schichtarbeiten ist ein kursbesuch nicht möglich. Hat er eine Chance in dieser Situation oder was sollen wir machen , eine Besserung ist nicht in Sicht beim Lesen und Schreiben. Vielen Dank im voraus.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      28. Mai 2023 um 15:03

      Hallo, Ihre Email habe ich gelesen. Meine Einschätzung ist, dass im Falle Ihres Mannes der Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 erbracht werden müssen. Einen Ausnahmefall kann ich hier leider nicht erkennen.
      Wenn Sie weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an mich unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      MfG Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt
      Aufenthaltsrecht, Immigration Law

  3. Anonym

    27. Mai 2023 um 12:08

    Sehr geehrter Herr Frühauf,

    ich verfüge über eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß Paragraph 15 IntV und bin seit 2006 als Dozentin in Integrationskursen tätig. Ich habe vor einem Jahr einen Antrag auf die Einbürgerung gestellt. Darf mich die Einbürgerungsstelle verpflichten, einen LiD- Test abzulegen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Eni B.

    P.S. Ich habe an einer deutschen Universität studiert,- Hauptfach DaF, Studienabschluss Magister

    Antworten
  4. Olesja

    14. Juni 2023 um 15:09

    Sehr geehrter Herr Anwalt,
    ich habe eine Frage.Ich bin Deutsche bin verheiratet mit Ukrainer seid 2015. Geheiratet haben wir in Deutschland,er hat Sprachkurs besucht hat bei sprachen B1 lesen und schreiben A2.
    Arbeit seid 2017 war nicht arbeitslos.Bekommt immer für 2 Jahre Aufenthalt.Was kommen wir machen das er unbefristet bekommt.
    Ich werde mich freuen wenn sie mir antworten

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      14. Juni 2023 um 15:13

      Hallo, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Mann muss zumindest B1 vorweisen können. Ob sonst alle Voraussetzungen vorliegen müsste man noch prüfen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt
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  5. Silvio Ramos hofmann

    26. Juni 2023 um 23:17

    Hallo Herr Rechtsanwalt, ich bin seit 1986 in Deutschland! Ich war in der DDR und dort ab ich mein Berufsausbildung gemacht und wollte ich jetzt die Staatsbürgerschaft beantragen beziehungsweise mich ein Bürgen zu lassen. Brauche ich trotzdem ein B1 Nachweis,? Oder reicht die Zertifikat von Berufsausbildung von der DDR? Und außerdem habe ich verschiedene Weiterbildungs gemacht, mit Abschluss und Zertifikate auch mit Abschluss ob das reichen würde als Nachweis von deutsche Sprache mit. Freundliche Grüße Silvio.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      10. August 2023 um 08:16

      Hallo Silvia,
      um Ihre Frage beantworten zu können müsste ich mir Ihre Unterlagen genauer ansehen. Zuvor kann ich zu Ihrer Frage keine verlässliche Auskunft geben.
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
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