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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  2. Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
  5. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

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Kommentare

  1. Markus Giemza

    6. Januar 2019 um 17:27

    Hallo Herr Frűhauf,

    meine Frau Justyna ist gebürtige Polin, Krankenschwester von Beruf und seit 1995 in Deutschland.
    Im Jahr 1998 hat sie ein Annerkennungspraktikum absolviert und bestanden.
    Seit dem arbeitet Sie als diplomierte Krankenschwester ununterbrochen bis heute (ausser Erziehungsurlaub).
    Ist bei meiner Frau auch der Sprachnachweis und Einburgerungstest notwendig???

    Schöne Grüsse

    Markus Giemza

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      26. Januar 2019 um 13:42

      @lopoll
      Grundsätzlich reicht die Berufsausübung nicht aus, um eine Ausnahme vom Sprachnachweis und Einbürgerungstest zu begründen. Die Ausbildung zur Krankenschwester müsste in Deutschland durchgeführt worden sein. Ein Anerkennungspraktikum führ eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung reicht meines Wissens nicht.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Familienzusammenführung, Visaverfahren, Arbeitsgenehmigung, Selbständige Tätigkeit, Einbürgerung, Beibehaltung
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      Mobil: 0179 52 575 33
      Telefax: 069 – 54 80 52 27 (NEU)
      mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de

  2. K. Tiwari

    13. Januar 2019 um 12:14

    Sehr geehrter Herr Frühauf,

    Mein Mann lebt seit über sieben Jahren in Deutschland und hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wobei er bis vor 3 Jahren noch in seinem Heimatland Indien die Sozialabgaben gezahlt hat. Wir leben seit 2015 zusammen und sind seit 2018 verheiratet. Ich selbst bin seit sieben Jahren unbefristet sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
    Bisher wurde sein Aufenthaltstitel jeweils nur auf 2 Jahre befristet ausgestellt mit der Begründung, er zahle noch keine fünf Jahre seine Sozialabgaben und es fehle ein Sprachnachweis. Er selbst kann sich gut auf deutsch verständigen, wir sprechen meistens deutsch oder englisch und auch alle Gespräche bei der Ausländerbehörde liefen immer auf deutsch. Dennoch beharrte die Behörde bisher auf ein Sprachzertifikat.
    Ist dies rechtens? Bzw. Hat mein Mann die Chance auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel?
    Diesen Sommer steht uns die erneute Verlängerung bevor.
    Vielen Dank für Ihre Mühe.
    K. T.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      24. Januar 2019 um 09:17

      @ K. Tiwari Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Ihr Mann für die Niederlassungserlaubnis den Sprachnachweis B1 benötigt. Eine Ausnahme sehe ich hier nicht.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  3. Pera

    22. Januar 2019 um 18:14

    Wissen Sie ob B1 Zetifikat muss TELC sein oder nur von eine offizielle und akzeptierte Schule?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      24. Januar 2019 um 09:14

      @Pera.
      Ich rate meinen Mandanten auf ein TELC Zertifikat zu achten. Sonst wird es teilweise nicht anerkannt.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  4. Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf

    25. Januar 2019 um 18:08

    Grundsätzlich muss der Bewerber Sprachkenntnisse nachweisen, die den Anforderungen des
    Zertifikats B1 entsprechen.
    Das Bestehen eines Sprachtestes ist nicht die einzige Möglichkeit, um entsprechende
    Sprachkenntnisse nach zuweisen.
    Ausreichend ist auch der vierjährige Besuch einer deutsch sprachigen Schule, Abschluss
    von Studium und Berufsausbildung in Deutschland.

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
    Daniel Frühauf
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    Antworten
  5. Haabacyh

    2. Februar 2020 um 10:35

    Hallo
    Meine mama ist hat seit 2002 einen gültigen Aufenthaltstitel und lebt in Deutscland seit 1996.
    Sie besucht schon seit 2006 mehrere Deutschkurs aber dadurch das sie Analphabeten ist , kann sie sich die Buchstaben zwar merken aber sie schafft es nicht ganze Texte zu lesen und zu schreiben. Hinzu ist sie diabetikerin und hat immer zu hohen Blutdruck….
    Besteht eine Möglichkeit das sie die Staatsbürgerschaft beantragen kann ohne ein B1 Zertifikat?

    Vielen Dank

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      2. Februar 2020 um 10:47

      @norita@88
      Es kommt darauf am, ob die Umstände ausreichen, um eine Unzumutbarkeit begründen zu können. Das hängt natürlich auch von dem Alter Ihrer Mutter ab. Ich schlage vor Sie schreiben mich an unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de und wir vereinbaren einen Termin für eine Beratung
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
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