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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

21. Oktober 2010 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

Nach § 25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn der Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt.

Nach § 25 Absatz 2 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn zuvor ein schriftlicher Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde und der Antrag erfolgreich war.

Für die Genehmigung durch die deutschen Behörden ist der Nachweis vom Antragsteller zu erbringen, dass weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen.

Folgende Aspekte werden dabei als Bindungen an Deutschland angesehen:

Ausbildung

langer Aufenthalt

Versicherungen

Bankverbindungen

freundschaftliche/Berufliche Verbindungen

Grund-/Immobilienbesitz

Wohnung zum Eigengebrauch

Rentenzahlung bzw. Rentenanwartschaft aus einer deutschen Kasse

Kammer-/Vereinsmitgliedschaften

Eine Beibehaltungsgenehmigung wird darüber hinaus nur erteilt, wenn der Antragsteller die andere Staatsangehörigkeit annehmen möchte, um konkrete und persönliche Nachteile für sich abzuwenden.

Wichtig ist, dass bereits zu Beginn des Verfahrens alle wichtigen Argumente vorgetragen werden. Dazu ist es häufig erforderlich, die Beibringung von aussagekräftigen Urkunden vor der Antragstellung zu organisieren.

Gegen die Ablehnung einer beantragten Beibehaltungsgenehmigung ist der Rechtsweg eröffnet.

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Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Beibehaltung, Staatsangehörigkeit, Wiedereinbürgerung

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Kommentare

  1. annette knoer

    21. Mai 2015 um 17:00

    Kann der antrag auf beibehaltung der deutschen staatsbuergerschaft rueckwirkend gestellt werden?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      2. Juni 2015 um 09:49

      Hallo, nein das geht nicht. Sie können aber einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie dann beantragen, dass Sie Ihre jetzige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wollen bzw. können, weil Ihnen sonst persönliche oder wirtschaftliche Nachteile entstehen. Gerne berate ich Sie in der Angelegenheit, wenn Sie mit mir einen Termin vereinbaren.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

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