Visumsfreie Einreise aus Serbien und anderen Ländern nur bei bestimmten Voraussetzungen!

Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen kann man jederzeit an den Grenzkontrollstellen von den zuständigen Polizeiorganen kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen  Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladungen zu Tagungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG  vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.“
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.

Berechnung der Dreimonatsfrist für sichtvermerksfreie Drittausländer (Artikel 20 SDÜ):

1. Gemäß Artikel 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich Ausländer, die für die Einreise nach kein Visum benötigen drei Monate innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Datum der ersten Einreise im Schengenraum frei bewegen.

2. Richtiger Weise wird die Ansicht vertreten, dass sich die Dreimonatsfrist des Artikel 20 Absatz 1 SDÜ entsprechend §§ 187 Absatz 1 BGB, 188 Absatz 2 Alternative 1 BGB berechnet. Danach zählt der Einreisetag bei der Berechnung der Frist nicht mit und bei einer Einreise am 07. September muss die Ausreise spätestens am 07. Dezember (bis Mitternacht) erfolgen.

3. Das Bundesministerium des Innern (BMI) vertritt allerdings eine andere Auffassung. Es hat die Bundespolizei mit Erlass vom 21.02.2007 angewiesen, die Dreimonatsfrist des Artikel 20 Absatz 1 SDÜ als 90-Tages-Frist zu berechnen und dabei den Tag der Einreise mitzuzählen (Aktenzeichen des Erlasses: B II 2 – 645 347/0).

4. Solange dieser Erlass nicht aufgehoben wird, ist allen Betroffenen zu raten, sich an die Berechnungsweise des BMI zu halten.

5. Im oben genannten Beispiel  ist der Tag der Ausreise der 06. Dezember.

Visumsfreie Einreise für türkische Staatsangehörige

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 20.5.2009 zu erkennen gegeben, dass es unter bestimmten Voraussetzungen von einem visumsfreien  Einreiserecht für türkische Staatsangehörige aus gehe.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass Touristen türkischer Staatsangehörigkeit visumsfrei Einreisen dürfen.

Voraussetzung sei, dass die Reise vorrangig touristischen Zwecken dient. Das sei der Fall, wenn der Aufenthalt  vom Empfangen von Dienstleistungen gekennzeichnet sei.

Aufgrund der Vorgaben des Verwaltungsgerichts, muss momentan noch in in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Einreise ohne Visum erfolgen kann.