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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Zurückweisung und Zurückschiebung trotz gültigem Schengenvisum

27. November 2014 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Es passiert, dass Ausländer, die im Besitz eines Schengenvisums sind, am Flughafen in Frankfurt die Einreise nach Deutschland verweigert wird. Meist ist das Schengenvisum  nicht von einer Deutschen Botschaft ausgestellt wurde, sondern von einem anderen europäischen Staat, zum Beispiel Italien oder Polen. Wenn die Ausländer in der Befragung durch die Polizei nicht nachweisen können, dass der Schwerpunkt des geplanten Aufenthaltes in dem entsprechenden anderen Land (also zum Beispiel Italien oder Polen) geplant und organisiert ist, verweigert die Bundesgrenzpolizei die Einreise. Die betreffenden Personen werden daraufhin kurzerhand in den nächsten Flieger zurück in ihre Heimat gesetzt. Neben der Annullierung des Visums wird häufig auch ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eingeleitet. Für spätere Visaanträge ist das natürlich verehrend.

Um die Zurückschiebung zu verhindern muss in einem solchen Fall schnell gehandelt werden. Wenn noch Zeit ist, kann man noch einen sog. Stoppantrag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt einreichen.

Wenn die Zurückschiebung in das Herkunftsland bereits erfolgt ist, kann man nachträglich Widerspruch gegen das Vorgehen der Polizei einlegen, was Sinn machen kann, wenn in Zukunft noch einmal ein Visum für den Schengenraum beantragt werden soll. Wichtig ist es dann genügend Beweismittel zu haben, um  nachweisen zu können, dass der Aufenthalt in dem anderen europäischen Land vorgesehen war. Oder man weist nach, dass bei dem Visaantrag keine falschen Angaben gemacht worden sind.

Gerne unterstütze ich Sie in einem solchen Fall.

 

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Kategorie: AllgemeinSchlagwort: Aktuell, Schengenvisum, Zurückweisung

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