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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

28. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  26 Kommentare

1.Bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kommt eine Wiedereinbürgerung nach den §§ 8, 10 oder 13 StAG in Betracht. Die Anrechnung früherer

2. Wenn nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kein gemeinschaftsrechtliches oder assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bestand, ist es erforderlich bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis zu stellen. Es ist auf die bestehende Frist von 6 Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu achten, vgl § 38 AufenthG.

3. Die Frage, die sich dann bei einer Wiedereinbürgerung stellt, ist, ob die früheren Aufenthaltszeiten angerechnet werden können. § 12b StAG wird dabei analog geprüft.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
  2. Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest
  5. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Wiedereinbürgerung

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Kommentare

  1. Bettina Chif

    17. September 2016 um 17:44

    Ich bin gebürtige Deutsche habe aber vor fünf Jahren meine deutsche Staatsbürgerschaft verloren durch Beantragung der australischen… Mein Mann ist Deutscher und zur Zeit sind wir in Deutschland bzw. auch gemeldet seit ca. 6 Monate. Ich möchte eine Wiedereinbürgerung beantragen. Was glauben Sie wie meine Chancen liegen? Bezüglich meiner australischen Staatsbürgerschaft müsste ich die aufgeben? Danke im Voraus

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      28. September 2016 um 18:14

      @ Hallo,
      In dem Verfahren ist es sinnvoll, wenn ich Sie genauer berate. Grundsätzlich ist eine Einbürgerung für ehemalige deutsche Staatsangehörige erleichtert möglich. Natürlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
      In der Regel müssen Sie die australische Staatsangehörigkeit abgeben, es sei denn Sie können Gründe nennen, weshalb dies für Sie mit wirtschaftlichen oder persönlichen Nachteilen verbunden wäre.
      Gerne stehe ich Ihnen in dem Verfahren zur Verfügung. Ich bin in dieser Sachlage recht erfahren.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
      Töngesgasse 23-25
      60311 Frankfurt am Main
      Telefon: +49 (0)69 -29 40 36
      Mobil: +49 179 52 575 33
      Telefax: +49 (0)69 – 29 36 19
      mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de

  2. Olga

    30. Januar 2017 um 20:29

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    am 1.November 2015 kamm ich nach Deutschland als Spätaussiedlerin alleine. Dann hatte ich viele verschiedene Probleme und das Heimweh hier. Am 13.Mai 2016 habe ich auf deutsche Staatsangehörigkeit wegen der Peche verzichtet. Am 1.Juni 2016 habe ich Deutschland verlassen.
    Jetzt verstehe ich, dass es meiner Fehler war. Ich möchte erfahren, kann ich einen Antrag stellen, dass deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu bekommen oder nicht?
    Ich hoffe auf Ihre Antwort sehr.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      13. Februar 2017 um 11:23

      Hallo,
      Leider kann ichIhnen in dem Fall nicht weiterhelfen.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
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      er

  3. Mathilda

    18. August 2017 um 11:48

    Sehr geehrter Herr Frühauf, ein guter, libanesischstämmiger Bekannter ist mit 17 Jahren (in Deutschland geboren und aufgewachsen) mit seiner Mutter abgeschoben worden. Er lebt z.Zt. in der Türkei und hat einen türkischen Pass. In seiner Jugend ist er nach dem Jugendstrafrecht zu Sozialstunden verurteilt worden, die er alle abgeleistet hat. Nun ist er beinahe 22 Jahre alt und möchte gerne in sein Geburtsland zurückkehren, hier studieren und leben. Seine “Jugendsünden” bereut er, ist sich jedoch sicher, dass er aufgrund seiner Jugendstraftaten nicht wiedereingebürgert werden wird. Er hat in der Türkei auf einem Privatcollege sein Abitur gemacht, spricht und schreibt logischerweise fließend Deutsch und arbeitet seit fast 5 Jahren versicherungspflichtig an seinem jetzigen Wohnort. Meine Fragen an Sie: Haben wir eine Chance auf Wiedereinbürgerung und werden die 17 Jahre, die er in der BRD gelebt hat, auf die 8 Jahre Voraussetzung angerechnet oder muss man direkt VOR der Einbürgerung 8 Jahre hier gelebt habe? Und wie verhält es sich mit seinen Jugendstrafen? Sind die bereits gelöscht oder wird hierauf in solch einem Fall zurückgegriffen?
    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe und Auskunft diesbezüglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mathilda

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      21. August 2017 um 09:36

      Sehr geehrte Frau Mathilda,

      vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich wie folgt antworten möchte:

      Mangels genauerer Informationen, gehe ich bei den Jugendstrafen davon aus, dass diese nach 5 Jahren aus dem
      Bundeszentralregister gelöscht werden und somit Ihrem Bekannten auch nicht mehr vorgehalten werden dürfen
      (Vgl.§§ 46,51 BZRG).
      Von den 17 Jahren, die Ihr Bekannter in der BRD gelebt hat, könnten gem. §12b Absatz 2 StAG insgesamt 5 Jahre
      auf die Voraussetzungen für die Einbürgerung eines Ausländers angerechnet werden.
      Scheinbar besaß Ihr Bekannter aber schon einmal die Deutsche Staatsbürgerschaft, so dass grundsätzlich eine
      erleichtere Wiedereinbürgerung nach §13 StAG in Betracht käme.
      Da Ihr Bekannter aber noch im Ausland lebt müsste er den nachweis führen können, dass noch besondere Bindungen
      an Deutschland bestehen; i.d.R. Verwandte oder Grundbesitz.
      Außerdem stünde die Wiedereinbürgerung im Ermessen der Behörde, was bedeutet, dass kein Anspruch auf Wiedereinbürgerung
      besteht.
      Im konkreten Fall Ihres Bekannten könnte aber ein Anspruch auf eine niederlassungserlaubnis bestehen;
      was ich von hier aus aber nicht beurteilen kann.
      Außerdem könnte er zunächst ein Visum zum Studium in der BRD beantragen.
      Hier sehe ich die unkompliziertesten Chancen, zumal er die deutsche Sprache beherrscht.
      Besonders zu beachten wäre hier, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und einen
      ausreichenden Krankenversicherungsschutz hat.

  4. Peter Gustav

    20. Januar 2018 um 15:01

    Ich bin gebürtiger deutscher und würde mich gerne für 20 Jahre im US Militär verpflichten.
    Hierzu muss ich die deutsche Staatsbürgerschaft ablegen und die amerikanische Annehmen.
    Ist es möglich nach mein Dienst wieder die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen ohne das ich die amerikanische ablegen muss?
    Da ich ja von den Behörden in den USA meine Rente bekomme etc.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      11. Februar 2018 um 18:41

      Sehr geehrter Herr G.,

      nach der gegenwärtigen Gesetzeslage wäre es möglich, die deutsche Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen
      ohne die amerikanische ablegen zu müssen,da sie erhebliche wirtschaftliche nachteile, möglicherweise den
      Verlust von Rentenansprüchen vorweisen könnten, müssten Sie die amerikanische Staatsbürgerschaft aufgeben.

      Wie die Gesetzeslage in 20 Jahren sein wird, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

      Mit freundlichen Grüssen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  5. Bego

    25. April 2018 um 15:37

    Sehr geehrter Herr Anwalt,

    ich bin als Deutscher Staatsbürger mal wegen Betrug zu 5 jahren verurteilt worden. Während ich noch im Gefängnis saß habe ich auf meine Deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet um nach Bosnien abgeschoben zu werden. Jetzt möchte ich wieder Eingebürgert werden, ist dies denn noch möglich?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      25. April 2018 um 17:51

      Sehr geehrter Herr B.,

      vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der
      mir hier vorliegenden recht allgemeinen Informationen
      auch nur sehr rudimentär beantworten kann.

      Grundsätzlich können ehemalige Deutsche gemäß §13 StAG i.V.m.
      §8 Absatz 1 nr. 1 und 2 StAG eingebürgert werden.
      Demnach darf der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer
      rechtswidrigen Tat verurteilt sein.
      Sie sind wegen Betrug zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
      Diese Verurteilung darf Ihnen erst dann nicht mehr vorgehalten werden,
      wenn die Tat aus dem Bundeszentralregister getilgt wurde, vgl. §51 BZRG.

      Dies hängt von der schwere der Tat ab, in Ihrem Fall wird eine Tilgung wohl
      erst nach 15 Jahren erfolgen können.

      Gemäß §8 Absatz 2 StAG kann von dem Einwand der rechtswidrigen Tat, zur Vermeidung
      einer besonderen Härte abgesehen werden.

      Ob dies bei Ihnen der Fall sein könnte, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

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