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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

28. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  26 Kommentare

1.Bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kommt eine Wiedereinbürgerung nach den §§ 8, 10 oder 13 StAG in Betracht. Die Anrechnung früherer

2. Wenn nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kein gemeinschaftsrechtliches oder assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bestand, ist es erforderlich bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis zu stellen. Es ist auf die bestehende Frist von 6 Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu achten, vgl § 38 AufenthG.

3. Die Frage, die sich dann bei einer Wiedereinbürgerung stellt, ist, ob die früheren Aufenthaltszeiten angerechnet werden können. § 12b StAG wird dabei analog geprüft.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
  2. Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest
  5. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Wiedereinbürgerung

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Kommentare

  1. MG

    23. Mai 2018 um 21:38

    Ich bin in Deutschland geboren und aufgewachen, lebe nun in den USA und habe aber seit 2004 mein US staatsbuergerschaft. Ich habe gerade meine Wiedereinbuergerungsantrag beim Konsulat eingereicht da ich wieder nach Deutschland ziehen moechte. das Konsult bittet mich um genauere Erklaehrung und meine persönlichen Gründe für die Wiedereinbürgerung . Ich habe Heimweh, vermiss die Kultur, meine Freunde und Verwandte. Ich arbeite mit deutschen Firmen hier in den USA, kann das auch weiterhin in Deutschland machen und bin finanziell unabhaengig und kann private Krankenversicherung bezahlen. …
    Meine frage: Was gilt fuer diesen Antrag als “persönlichen Gründe für die Wiedereinbürgerung ” zaehlt Heimweh? private Gruende? beruflich? Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf

      31. Mai 2018 um 19:28

      Sehr geehrte Frau M.,

      gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen.

      Grundsätzlich setzt eine Einbürgerung einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus.
      Eine Einbürgerung aus dem Ausland heraus, ist deshalb an strenge Auflagen gebunden und
      liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes.
      Frühere deutsche Staatsangehörige werden i.d.R. eingebürgert, wenn ein öffentliches Interesse
      an der Einbürgerung besteht. Rechtsgrundlage ist §13 StAG.
      Kriterien für ein öffentliches Interesse an der Einbügerung sind z.B.:
      1.Sicherung des Lebensunerhalts: Der Bewerber muss auch nach seiner Übersiedlung nach Deutschland in
      der Lage sein, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe eigenständig zu bestreiten.
      2.Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
      3.Vermeidung von Mehrstaatigkeit: Die bisherige Staatsangehörigkeit ist bei der Einbürgerung grundsätliche
      aufzugeben.
      Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Bewerber erhebliche nachteile
      wirtschaflicher oder vermögensrechtlicher Art, im Falle der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit, darlegen kann.
      4.Bindungen an Deutschland: Der Bewerber muss Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen.
      Bloßes “Heimweh” ist dabei nicht ausreichend.
      Hilfreich sind, frühere Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsbürger, längere Aufenthalte in Deutschland.
      Eigentum an Immobilien, Ansprüche aus Renten – der Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern,Besuch
      deutscher Schulen, Freunde und Verwandte in der BRD.
      Insgesamt ist hier eine ausführliche und nachvollziebare Begründung notwendig,
      die plausibel darstellt, weshalb der Bewerber eine Einbürgerung aus dem Ausland
      anstrebt.
      Private und auch berufliche Gründe können detailiert dargelegt werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

    • Doris Boehm

      30. Oktober 2018 um 00:26

      Ich habe bis zu meinem 50. Lebensjahr in Deutschland gelebt und gearbeitet. Beziehe meine Rente und Witwenrente aus Deutschland. Lebe nun seit ca. 24 Jahren in Canada und habe die canadische Staatsangehoerigkeit. Der Grund war, dass meine Tochter und Enkeltochter in Amerika gelebt haben und ich staendig Schwierigkeiten bei meiner Einreise in die USA mit meinem Deutschen Pass hatte. Kurz darauf wurde meine Tochter geschieden und lebt nun wieder in Deutschland. Ebenso meine ganze Familie. Bin nun 74 Jahre alt(jung) und vermisse meine Angehoerigen, Da ich hier alleine bin wuerde ich gerne wieder zurueck meiner Familie, bin ausserdem finanziell voellig unabhaengig und wuerde dem Deutschen Staat nicht auf der Tasche liegen. Was gibt es fuer Moeglichkeiten fuer mich, moeglichst schnell und unproblematisch meine Deutsche Staatsangehoerigkeit zurueck zu bekommen??

    • Rechtsanwalt

      12. November 2018 um 17:22

      @doris.boehm
      Sehr geehrter Herr Boehm, zunächst kommt es darauf an, wann Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und aus welchem Grund Sie die kanadische angenommen haben.
      Es besteht danenben immer die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche in Deutschland recht problemlos zu erlangen. Wenden Sie sich bitte an
      kontakt@rechtsanwakt-fruehauf.de
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und
      Fachanwalt für Strafrecht
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  2. Christian Lompat

    11. Januar 2019 um 14:22

    Eine Freundin der Familie, sie lebt noch in Brasilien, hatte einen Antrag auf Einbürgerung gem. § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Deutschland gestellt und alle erforderlichen Unterlagen auch eingereicht. Ihre Familie kommt gebürtig aus Deutschland, hatte aber den entsprechenden Antrag Ende 1999 nicht gestellt. Sie möchte nun wieder nach Deutschland zurückkehren und die deutsche Staatsanghörigkeit wiedererlangen. Sie verfügt über genügend finanzielle Mittel um Wohnraum zu erwerben und ihren Lebensunterhalt davon zu betreiten. Ihrer Schwester wurde die Wiedereinbürgerung schon vor ein paar Jahren genehmigt.

    Das Bundesverwaltungsamt hat nun den Antrag für sie und ihren Bruder abgelehnt, da ein Nachweis der deutschen Sparache nur in Form des Zertifikates B1 eingereicht wurde.

    Warum genügt es bei der Einbürgerung von Ausländern (z.B.: meiner Frau, ebenfalls aus Brasilien) einen Nachweis der Stufe B1 vorzulegen bzw. warum wird eine Stufe C1 in diesem Fall benötigt?
    Lohnt es sich gegen diesen Entscheid rechtlich vorzugehen und auf die Bewilligung auch mit der Stufe B1 hinzuwirken?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      24. Januar 2019 um 09:27

      Gerne helfe ich Ihnen hier weiter. Ich wende mich direkt an Ihre EMail Adresse.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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