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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  2. Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
  5. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

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Kommentare

  1. Mihai

    5. Januar 2017 um 13:27

    Hallo,ich bin eine EU Bürger und ich wohne seit 1980 in Berlin. Ich bin 64 Jahre alt . Meine frage ist,ab wieviel Jahre kann man die Deutsche Staatsangehörigkeit ohne Sprachtest bekommen ?Ich Danke Ihnen für eine richtige Antwort !

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      7. Januar 2017 um 17:41

      Hallo, das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In der Regel kann man mit 65 Jahren davon ausgehen.

  2. Ian

    24. Januar 2017 um 11:17

    Hallo,
    Ich habe ein A-Level German aus England (A-levels sind gleich wie Abitur ebene in Deutschland) aber ich kann es nirgendwo finden das das Zertifikate anerkannt werden. Ich möchte die Einbürgertest machen aber ich finde es nicht richtig das ich auch ein Deutsch Test machen muss weil niemand mir sagen kann das das A-Level deutsch reicht. Gibt es eine Möglichkeit in Hessen das zu Prüfen? Damit der A-Level bei der Einbürgerungsbehörde akzeptiert warden.
    Danke

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      13. Februar 2017 um 11:28

      Hallo,
      die Einbürgerungsbehörden akzeptieren in der Regel nur ein Zertifikat ausgestellt vom Goethe-Institut oder telc. Grundsätzlich kann man diese Vorgehensweise vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Das bedeutet allerdings, dass Ihr Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verhandelt werden müsste und es entsprechend lange dauert bis es dann zu einer Entscheidung kommt.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
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      60311 Frankfurt am Main
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  3. Ilham

    4. Februar 2017 um 13:06

    Hallo ich bin seit 2004 in Deutschland meinMann und meine Kinder haben deutsche pass ich wollte auch gern Einbürgerung Test machen aber ich habe kein b1 Prüfung gemacht kann ich trotzdem ein deutscher pass machen?oder gibt einen anderen möglich Keith?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      13. Februar 2017 um 11:20

      Hallo,
      in der Regel ist der Nachweis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnis zwingende Voraussetzung. Deswegen gehe ich auch in ihrem Fall davon aus, dass der Nachweis erbracht werden muss.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
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  4. Ulla Begemann

    20. Februar 2017 um 11:24

    Guten Tag,

    ich habe mir entschieden die Deutsche Staatsbürgeschaft zu beantragen. Ich lebe seit 26 Jahren in Deutschland und bin seit 18 Jahren mit einem Deutschen verheiratet. Ich habe kein B1-Zertifikat, habe aber 6 Jahre in Deutschland studiert (mit Abschluß) und eine Doktorarbeit auf Deutsch geschrieben. Benötige ich noch das B1-Zertifikat oder reicht das Studium als Beweiß für ausreichende Sprachkenntnisse?

    Mit freundlichen Grüßen

    U.B.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      10. Juni 2017 um 19:32

      Hallo, der Abschluss eines Hochschulstudiums an einer deutschen Universität oder Fachhochschule reicht aus, wenn das Unterrichtsfach ebenfalls deutsch war.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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  5. Homer

    24. August 2017 um 13:55

    Hi ich wohn hier in Deutschland seit ,1987 ,habe einen Umschulung als Tischler von 2.05.1994 bis 30.01.1996
    Alles mit gut abgeschnitten. Bin in Arbeit seit dann .gesamt über 25 Jahre .danach soll ich ein B1 Sprache Test mach in Hannover ,wollen Sie mich verarschen .

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      28. August 2017 um 12:31

      Sehr geehrter Herr Homer,
      grundsätzlich wird auf das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
      bei einem Antrag auf Einbürgerung großen Wert gelegt.
      Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden; z.B. aufgrund einer Krankheit, Behinderung
      oder altersbedingt.
      Am unkompliziertesten lässt sich das Beherrschen der deutschen Sprache durch den
      bestandenen B1 Sprachtest nachweisen.
      Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, die einen Sprachtest überflüssig machen.
      Deutschkenntnisse können z.B. auch durch den erfolgreichen Besuch von 4 Jahren
      an einer deutschsprachigen Schule, Hauptschulabschluss, Versetzung in die
      10. Klasse oder wie es möglicherweise bei Ihnen zutrifft, durch eine abge-
      abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden.

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