Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen kann man jederzeit an den Grenzkontrollstellen von den zuständigen Polizeiorganen kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladungen zu Tagungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.“
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.
Sascha Loggen
Guten Tag,
können Sie mir sagen, wie es anders herum ist?
Ich selbst habe den deutschen Pass, meine Frau allerdings nicht.
Sie hat ein Schengen Visum, lebt und arbeitet in Deutschland und hat einen entsprechenden Aufenthaltstitel.
Darf sie damit unter den selben Voraussetzungen wie ich als Deutscher nach Serbien einreisen?
Wir haben vor 4 Wochen ein Visum beim Konsulat in Stuttgart beantragt, dies kam aber bisher nicht und nun müssen wir einen Plan B ausarbeiten.
Vielen Dank vorab,
Sascha Loggen
Rechtsanwalt
Lieber Fragesteller,
ich bin für Deutsches Einwanderungsrecht zuständig. Leider kann ich Ihnen nicht sagen, wie die Situation für Ihre Frau in Serbien ist. Sie müssten dafür einen serbischen Rechtsanwalt kontaktieren. Die Deutsche Botschaft stellt eine Liste von Vertrauensanwälten zur Verfügung.
Liebe Grüße
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Einwanderungsrecht, Immigration Law, Naturalization, Citizenship
Georg Boley
Sehr geehrter Herr Frühauf
Ich bin Deutscher und meine Frau Serbische Stattsbürgerin mit unbefristet Aufenthalt Titel,nun meine Frage wir möchten gerne die Schwester meiner Frau einladen,welche Unterlagen brauchen wir/sie?.
mfg
Rechtsanwalt
Lieber Fragesteller,
ich kann Ihnen in dem Verfahren gerne eine Beratung anbieten und ein Angebot für die Beratung machen. Bitte wenden Sie sich direkt an mich unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Liebe Grüße
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Immigration Law, Einwanderungsrcht, Einbürgerung, Citizenship, Naturalization
Schweitzer
Hallo Herr Frühauf,
ich habe seit 9 Jahren ein Pflegesohn, er ist in Deutschland geboren, auch hier gemeldet, auch bei uns mit Krankenversichert, geht hier in die Schule. Der Vater ist Serbe und die Mutter ist Rumänin, beide haben es versäumt das Kind nach der Geburt in ihrem Land anzumelden.
Der Vater hat das alleinige Sorgerecht nach der Scheidung bekommen, mit der Mutter besteht komplett keinen Kontakt.
Jetzt nach über 3Jahren haben wir es geschafft durch einen Rechtsanwalt in Belgrad das Kind dort in Serbien anzumelden und haben jetzt ihm Serbischen Konsulat Stuttgart einen Pass bekommen, er wird weiterhin bei uns hier in Deutschland leben.
Meine Frage ist: Können wir mit unserem Pflegesohn, mit seinem serbischen Pass mit nach Ägypten in den Urlaub mitnehmen und auch ohne Probleme wieder hier nach Deutschland einreisen.
An Papiere habe ich die Vollmacht vom Vater, Bescheinigung der Vollzeitpflege, Auskunft aus dem Melderegister, serbischen Pass, AOK-Karte.
Brauche ich noch was?
Mit freundlichen Grüßen
Schweitzer
Rechtsanwalt
Hallo, leider kann ich dazu keine Angaben machen, da der Sachverhalt zu komplex ist, um ohne ausführliche Einarbeitung und Sichtung der Unterlagen eine hilfreiche Beratung anbieten zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
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