Aufenthalts- und Ausländerrecht
Im Aufenthaltsrecht sind folgende Themen aktuell:
- Firmengründung durch Ausländer
- Blaue Karte EU
- Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung
- Aufenthaltstitel für leitende Angestellte und Geschäftsführer
- Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit
- Erlangung einer Niederlassungserlaubnis
- Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
- Visumserteilung zu Studienzwecken
- Schutz vor Ausweisung und Abschiebung
- Befristung von Ausweisung und Abschiebung
- Vermeidung von Abschiebehaft
- Passlosigkeit und Passbeschaffung
- Reisepass für Ausländer
- Integrationsnachweise
- Visumsantrag
- Scheinehe
- Zurückweisung, Zurückschiebung
- Heirat/ Eheschließung
- Deutschkurs
- Deutschkenntnisse
- Asylrecht, Asylverfahren
Staatsangehörigkeitssrecht
Im Staatsangehörigkeitsrecht kümmern wir uns um eine schnelle und reibungslose Einbürgerung. Wir regeln die Beibehaltung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit. Für ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, kümmern wir uns um eine zügige Wiedereinbürgerung.
Auch bei türkischen Staatsangehörigen, die ihre türkischen Reisepässe nicht verlängert bekommen, kümmern wir uns um eine schnelle Einbürgerung.
Strafrecht/ Fachanwalt
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Rechtsanwalt Daniel Frühauf aufgrund seiner nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht zu führen.
Im Strafrecht bearbeitet Rechtsanwalt Daniel Frühauf alle Bereiche des materiellen Strafrechts und der Strafvollstreckung.
aktuelle Schwerpunkte sind:
- Totschlag
- fahrlässige Tötung
- Freiheitsberaubung
- Nötigung
- Untreue und Betrug
- Begünstigung und Bestechlichkeit
- Diebstahl und Raub
- Hehlerei
- Geldwäsche
- Körperverletzungsdelikte
- Sexualstraftaten
- Sachbeschädigung
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz
- Vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung
- Gnadenverfahren
Familienrecht
- Beratung und Vertretung bei Trennung und Scheidung
- Ehescheidungsverfahren
- Vertretung gegenüber dem Standesamt, Eheschließung
Ivanov sagt:
Sehr geehrter Herr Frühauf,
seit Juli 2011 lebe ich in Deutschland und als Arzt im Krankenhaus tätig. Mein Umzug war auch dank mein Beruf möglich, weil ich aus Russland komme. Aktuell besitze ich eine Niederlassungserlaubnis und bin in unbefristeten Arbeitsverhältnisse. Ich habe einen Antrag auf eine Einbürgerung gestellt, aber möchte gern meine russische Bürgerschaft behalten. Ich habe es damit begründet, dass ich Immobilie in Russland habe und auch Rentenanspruch. Mit meiner Einbürgerung und bei Verzicht von russischer Bürgerschaft werde ich finanziell benachteiligt: Rente wird nicht ausgezahlt und Immobilien kann ich steuerfrei verkaufen, nur wenn ich in Russland mehr als 6 Monaten wohnen werde. Ich bin fast 45 Jahre alt und bin zu spät in deutsche Rentensystem eingestiegen, also wird für mich Verlust von russischer Rente schmerzhaft sein. Noch habe ich alte und kranke Eltern, um die zu besuchen, werde ich ein Visum brauchen, also abhängig von russischen Behörden sein. Ausländeramt hat mich erstmal telefonisch über eine Absage informiert. Post kommt diese Woche. Können Sie mir weiter helfen und wie sehen die Chancen aus (laut Ausländramt gibts keine Chance)? Ich persönlich sehe die Begründung der Absage etwas ungerecht (bleibt schriftliches abzuwarten). Bundesland Sachsen.
Vielen dank im Voraus.
Rechtsanwalt sagt:
Sehr geehrter Herr I.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich will das deutsche Recht die Mehrstaatigkeit vermeiden;
Ausnahmen sind jedoch möglich.
In Ihrem konkreten Fall wäre zu prüfen, ob für Sie mit der Aufgabe der
russischen Staatsbürgerschaft erhebliche Nachteile,z.B.wirtschaftlicher
Art, zu befürchten wären.
Der Verlust von Rentenansprüchen, erbrechtliche Nachteile, auch der Verlust
von Immobilien würde insoweit zu berücksichtigen sein.
Inwieweit diese Nachteile jedoch „erheblich“ bedarf einer detailierten
Prüfung und Begründung.
Gerne kann ich Ihnen insoweit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Sakalli sagt:
Sehr geehrter Herr Anwalt
Ich weiß nicht wie ich anfangen soll erst mal zu meine Person ich bin alleinziehnde Mutter von zwei Kinder. Lebe zur Zeit von Amt und geh hoffe bald arbeiten wenn die Eltern Zeit rum ist ich lebe in Berlin Neukölln in eine zwei Zimmer wohung es geht hier aber um mein freund er lebt seit 2012 in der Türkei ist aber in deutschland geboren er ist 36 jahre alt und hat sein Bundeswehr antritt bis 2019 verlängert gehabt sein pass. Ist unbefristet aber aber der Ausweis ist abgelaufen ich habe mich hier beim Konsulat erkundigt die meinten wenn er keine Frau und keine Kinder hier hat kann er net her kommen das ding ist meine Kinder sind leider nicht von ihnen wir wissen auch jetzt nicht was wir machen sollen wir möchten hier in deutschland zusammen leben und auch irgendwann Heiraten ich hoffe sie können uns helfen. Mit freundlichen Grüßen emine sakalli
Rechtsanwalt sagt:
Sehr geehrte Frau S.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, unterstellt, Sie besitzen auch die deutsche Staatsbürgerschaft:
Grundsätzlich benötigt Ihr Freund für einen längeren Aufenthalt in Deutschland ein nationales Visum.
Sollten Sie wirklich beabsichtigen zu heiraten, könnte er ein sogenanntes Heiratsvisum bei der
zuständigen Deutschen Botschaft in der Türkei beantragen.
Sinnvoll wäre es zuvor bei dem zuständigen Standesamt zu erfragen, welche Unterlagen für eine Eheschließung
erforderlich sind.
Er könnte auch zunächst mit einem Schengenvisum einreisen und Sie heiraten während der erlaubten 3 Monate
seines Aufenthaltes.
Allerdings müsste er i.d.R. wieder in die Türkei ausreisen, um das notwendige Visum zum Ehegattennachzug stellen zu können.
Es sei denn, die Ausländerbehörde lässt sich darauf ein, dass der Entschluss zur Eheschließung spontan
entstanden ist und nicht schon bei Einreise die Absicht der Heirat bestanden hat.
Sollte die Ausländerbehörde derart wohlwollend entscheiden, kann der Antrag auf Familiennachzug
von Deutschland aus gestellt werden.
Sakalli sagt:
Sehr geehrte her Anwalt danke für Ihre schnelle Antwort. Hab da mal. Noch eine Frage also mit das heiraten wollen wir. Uns noch Bissen Zeit lassen gibt es den auch andere Möglichkeiten das er wieder nach Deutschland kommen kann er ist ja hier geboren LG Sakalli
Rechtsanwalt sagt:
Sehr geehrte Frau S.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Obwohl Ihr Freund in Deutschland geboren wurde, kann er keinen Antrag mehr nach §37 AufenthG
(Recht auf Wiederkehr)stellen, da er das Höchstalter von 20 Jahren längst überschritten hat.
Er könnte gem. §18 AufenthG eine Aufenthaltsgenehmigung zu Erwerbszwecken beantragen.
Voraussetzung ist, das er eine qualifizierte Berufsausbildung hat und ein öffentliches Interesse
an seiner Beschäftigung in Deutschland besteht. Dies festzustellen obliegt der Bundesagentur
für Arbeit und bedarf deren Zustimmung.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss nicht eingeholt werden, wenn die Bewerbung
auf einen sog. Mangelberuf erfolgt.
Die Aufzählung der Mangelberufe befindet sich auf der „Positivliste“ der BAA, welche im Internet
veröffentlicht ist.
Ob die Ausbildung Ihres Freundes einer inländisch qualifizierten Ausbildung entspricht, wird von
den zuständigen Stellen des Bundes oder der Länder geprüft.
Sollten zusätzliche Qualifikationen erforderlich sein, könnte gem. §17a AufenthG eine Aufenthaltsgenehmigung
zur Durchführung entsprechender Bildungsmaßnahmen mit anschließender Prüfung für die Dauer von bis zu 18 Monaten
beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Kelbat Murat Ali sagt:
Sehr geehrte Herr Fruehauf
ich selber habe die Deutsche Staatsbürgerschaft seit 2000 , Febuar 1999 ist mein erstes Kind geboren.
Am 23.05.2013 wurde mein kind auch eingebürgert,auf meinen antrag.
Uns wurde auferlegt das das kind bei vollendung seines 18 lebensjahr die Andere Staatsangehorig ablegen muss er hat noch die Türkische staatsangehörigkeit.
Jetzt haben wir einen Schreiben von Amt bekommen, ob wir es und bemüht hätten aus der anderen staatsangehörigkeit sich zu entlasssen.
meine Frage
Habe jetzt auch Internet bzw auf der Webseite von Bundesministerium für innere nachgeschaut und das gefunden diese gewisse optionpflicht gibt.
Fortfall der Optionspflicht für in Deutschland aufgewachsene Ius-soli-Kinder
Seit dem 20. Dezember 2014 müssen sich in Deutschland aufgewachsene Ius-soli-Kinder nicht mehr zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden. Die sogenannte Optionspflicht besteht aber für Ius-soli-Deutsche, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind, weiter.
Trifft diese Regelung für uns zu.
Wäre sehr Dank Bar wenn uns schnelle und Positive antwort geben Können.
Mit Freundlichen Grüßen
Kelbat Murat Ali
Rechtsanwalt sagt:
Sehr geehrter Herr K.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
Die Privilegierung des Wegfalls der Optionspflicht gilt nicht für Ihren Sohn.
Kinder mit einer deutschen und einer ausländischen Staatsbürgerschaft müssen sich
seit dem 20.12.2014 nicht mehr für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden,
wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft nach dem ius-soli Prinzip erhalten haben
und in Deutschland aufgewachsen sind.
Das ius-soli Prinzip gilt für Kinder, die seit 2000 geboren wurden.
Für Kinder die zwischen 1990 und 1999 geboren wurden und noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet
hatten, galt eine Übergangsregelung.
Bis zum 31.12.2000 konnte für diese Kinder ein Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft
gestellt werden, um auch als Deutscher nach dem ius-soli Prinzip angesehen zu werden.
Das trifft auf Ihren Sohn nicht zu, da er erst auf Ihren Antrag im Jahre 2013 eingebürgert wurde.
Damit ist er kein Deutscher nach dem ius-soli Prinzip, so dass die Privilegierung des
Wegfalls der Optionspflicht nicht auf ihn Anwendung finden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt