Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 Abs. 1 a I 1 AufenthG hat eine große Anzahl von Tatbestandsmerkmalen. Diese ergeben sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer:
1 sich am 1.7.2007 geduldet in Deutschland aufhält
2. sich zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Jahre ununterbrochen geduldet gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, sofern er mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, ansonsten mindestens 8 Jahre vorweisen kann
3.über ausreichenden Wohnraum verfügt;
4.hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des europäischen Referenzrahmens verfügt;
5.bei Kindern im schulpflichtigen Alter der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen wird;
6.die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Aufenthaltsbeendigungsmaßnahmen nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat;
7.keinen Bezug zu extremistischen oder terroristischen Organisationen besitzt und diese auch nicht unterstützt;
8.nicht im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu mehr als einer Bagatellstrafe bestraft wurde;
9.nicht mit einem Familienmitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt, das Straftaten, ausgenommen Bagatelltaten, begangen hat;
10.nicht unter die Gruppe von Staatsangehörigen fällt, für die das zuständige Land nach § 104a VII Aufenthaltsgesetz angeordnet hat, dass ihnen aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist;
11.einen Antrag bis zum 31.12.2009 gestellt hat;
12.die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. entsprechende Ausnahmeregelungen erfüllt, mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhaltes.