Nach Eheschließung kann ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auch nach Maßgabe des § 39 Nr.5 AufenthVO beantragt werden. § 39 AufenthVO erfordert, dass die Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und der Ausländer z.B. auf Grund einer Eheschließung während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Bestimmung soll diejenigen Ausländer privilegieren, die sich mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und sodann die Ehe schließen.