Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis ( BVerwG 1 C 14.16)
Maßgeblich für die nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzung; z.B. Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund i.S.v. §51 Abs.1 nr. 6 AufenthG. Das heisst: Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nach dem Privilegierungstatbestand […]