Aufenthaltszweck i.S.d. §16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG ist nicht die Durchführung irgend eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem konkreten Studienfach, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach §16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist. (OVG 8 LA 60/17)
Ein Zweckwechsel liegt nur dann nicht vor, wenn es sich um eine Schwerpunktverlagerung der betroffenen Studiengänge handelt. Eine Schwerpunktverlagerung liegt dann vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder dass die bereits erbrachten Semesterleistungen auf den anderen Studiengang angerechnet werden können.