Neue Verfahrensvorschriften zum “Deal” im Strafverfahren

Der Gesetzgeber hat die Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten im Hauptverfahren, den sogenannten „Deal“, in dem  neu eingefügten  § 257 c StPO geregelt.

Für die Betroffenen ist es wichtig zu wissen, dass nur das Strafmass, nicht die Schuld, Gegenstand einer Absprache sein kann. Außerdem soll die Absprache im Rahmen  der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen. Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung soll das Gericht öffentlich mitteilen.

Von besonderer Bedeutung ist, dass ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn das Urteil auf einer Absprache beruht.

Das bedeutet, dass ein solches Urteil stets mit der Revision bzw. Berufung innerhalb einer Woche angreifbar bleibt.

Das gilt es besonders dann für die Betroffenen zu beachten, wenn das Gericht mit mehr oder weniger sanften Druck darauf drängt, die Erklärung eines  Rechtsmittelverzichts zu erreichen.

Zum aktuellen Gesetzestext gelangt man hier: http://bundesrecht.juris.de/stpo/index.html

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  1. Verwertung von Daten nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113a TKG verfassungswidrig
  2. Einstellung des Verfahrens: Löschungsanspruch des Beschuldigten

 
 
 

Ein Kommentar zu “Neue Verfahrensvorschriften zum “Deal” im Strafverfahren”

  1. Martin Overath, Hauprschöffe am LG Frankfurt am Main
    19. Oktober 2009 um 11:11

    Da der Gesetzgeber unter dem Druck des Ende der Legislaturperiode lediglich die BGH-Vorgaben umgesetzt hat (an die sich die Prozeßbeteiligten nicht immer gehalten haben), zeigt die Praxis bereits, dass auch die neuen Verfahrensvorschriften wieder teilweise ignoriert werden. Beispiele: Rechtsgespräche (Flurgerichtsbarkeit) ohne Protokollierung; Ober- und Untergrenze der Strafe jeweils als Punktstrafe, Rechtsmittelverzichte ohne qualifizierte Belehrung.

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