Verwertung von Daten nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113a TKG verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, hat entschieden, dass § 100 g StPO verfassungswidrig ist, soweit diese Vorschrift die Verwertung von Daten nach § 113 a TKG zulässt,  BVerfG, Urteil 2. März 2010- 1 BvR 256/08, 263/08, 586/08.

Das Bundesverfassungsgericht sieht darin ein Verstoß gegen Artikel 10 GG. Artikel 10 GG schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis. Die genannte  Regelung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Im Ergebnis sind daher alle nach der Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Daten zu Löschen.

Eine Verwertung von Daten gemäß § 100g StPO ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht möglich.

In laufenden Strafverfahren muss der Verwertung der Daten daher spätestens in der Hauptverhandlung widersprochen werden.

Hier gehts zur Entscheidung:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/08/1-bvr-256-08-2.php

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

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