Heiraten in Dänemark – Visumsverfahren entbehrlich?

Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die  Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum  zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber  bereits vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzellfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visusmsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings  bei dem Ausländer.

Heirat in Dänemark/Durchführung des Visumsverfahrens, 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: wer ein  Schengen Visum hat und in Dänemark heiratet, um dann nach  Deutschland einzureisen, hat keinen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erteilt.

Die Ausländerbehörde darf den Antragsteller oder die Antragstellerin auf das durchzuführende Visumsverfahren verweisen.

Nur in Ausnahmefällen kann zugunsten des Antragstellers von der Durchführung des Visumsverfahrens abgesehen werden.

Der Antragsteller oder die Antragstellerin sind gehalten, die Gründe für das Vorliegen eines Ausnahmefalles darzulegen.

Dazu zählen, zum Beispiel, der Nachweis der Reiseunfähigkeit, die konkrete Gefahr einer unzumutbar langen Trennung der Eheleute oder die kurz bevorstehende Geburt eines Kindes.

Visumsfreie Einreise aus Serbien und anderen Ländern nur bei bestimmten Voraussetzungen!

Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen kann man jederzeit an den Grenzkontrollstellen von den zuständigen Polizeiorganen kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen  Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladungen zu Tagungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG  vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.“
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.

Visafreiheit für serbische Staatsangehörige mit Einschränkung

Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, von Montenegro und von Serbien haben seit dem 19.12.2009 das Recht Visumsfrei in das Schengengebiet einzureisen.

Die Visabefreiung ist allerdings beschränkt auf Inhaber biometrischer Reisepässe.

Ist jemand im Besitz eines serbischen Reisepasses, der von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordinaciona uprava) ausgestellt worden ist, besteht keine Visumsbefreiung. Die Koordinaciona uprava ist dem serbischen Innenministerium zugeordnet Sie ist, unter anderem, zuständig für die Erteilung von Pässen für Personen, die im Kosovo leben. insb. im Westen des Kosovo, in Metochien.

Die Verordnung kann hier im Wortlaut aufgerufen werden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:336:0001:01:DE:HTML

Visumsfreie Einreise für türkische Staatsangehörige

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 20.5.2009 zu erkennen gegeben, dass es unter bestimmten Voraussetzungen von einem visumsfreien  Einreiserecht für türkische Staatsangehörige aus gehe.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass Touristen türkischer Staatsangehörigkeit visumsfrei Einreisen dürfen.

Voraussetzung sei, dass die Reise vorrangig touristischen Zwecken dient. Das sei der Fall, wenn der Aufenthalt  vom Empfangen von Dienstleistungen gekennzeichnet sei.

Aufgrund der Vorgaben des Verwaltungsgerichts, muss momentan noch in in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Einreise ohne Visum erfolgen kann.

Serbien, Mazedonien, Montenegro. Einreisesperre und Befristungsverfahren.

Für die Staatsangehörigen der Länder Serbien, Mazedonien und Montenegro ist die Visusmpflicht für Kurzaufenthalte entfallen.

1. Ist allerdings in der Vergangenheit eine Ausweisung verfügt worden  oder eine Abschiebung vollzogen  worden,  bleibt die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung wirksam. Es besteht dann eine Einreisesperre. Ob die Einreisesperre allein für Deutschland oder für den gesamten EU-Raum gilt,  ist im Einzelfall zu prüfen. Die Frage  hängt davon ab, was die damals zuständige Ausländerbehörde veranlasst hat.

2. Die Vorgehensweise ist in solchen Fälle folgende: Zunächst ist eine Anfrage beim Ausländerzentralregister zu starten, um herauszufinden, ob eine Einreisesperre besteht.

3. Im Falle des Bestehens einer Einreisesperre ist ein Antrag auf Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu stellen. Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die ausgewiesen und abgeschoben hat.

4. Der Antrag ist in der Regel zu begründen.

5. Das Befristungsverfahren dauert normalerweise  einige Wochen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das Verfahren aber auch  Monate in Anspruch nehmen.