Keine Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörden bei Notfallbehandlungen

Im Aufenthaltsgesetz gibt es eine Vorschrift, die deutlicher Ausdruck des staatlichen Kontrollwillens ist. Die Vorschrift wird von Hilfsorganisationen, der katholischen Kirchen und karitativen Organisationen heftig kritisiert.

Es geht dabei um die Vorschrift des § 87 Absatz 2 AufenthG. Danach haben öffentliche Stellen die Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie etwas über den Aufenthalt eines Ausländers erfahren, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besitzt.

Diese Mitteilungspflicht der öffentlichen Stellen an die Ausländerbehörde ist für illegal in Deutschland lebende Ausländer der Grund  gewesen, sich auch in medizinischen Notfällen, nicht an ein  Krankenhaus zu wenden..

Die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz stellen jetzt klar, dass sowohl Krankenhausärzte als auch das mit der Abrechnung in den Krankenhäusern befasste Verwaltungspersonal keine solche Übermittlungspflicht haben.

Damit ist gewährleistet, dass Notfall Behandlungen in Krankenhäusern durchgeführt werden können.

Die Übermittlungspflicht gilt auch nicht für die  Sozialämter, die von den Krankenhäusern die Kostenabrechnung erhalten. Auch in diesem Fall besteht keine Übermittlungspflicht der Sozialämter an die Ausländerbehörden.

Neue Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht

Die  neuen Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht sind in Kraft getreten. Die Verwaltungsvorschriften sind für die Behörden in den Ländern bindend.  Wer eine Auseinandersetzung mit  einer  Ausländerbehörde  hat,  sollte die Verwaltungsvorschriften daher kennen.

Ein Link zu den Verwaltungsvorschriften  zum Aufenthaltsgesetz ist  hier:

http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0669-09.pdf