Verspäteter Verlängerungsantrag-Negative Konsequenzen im Ausländerrecht

 

1.         Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil  vom 22.06.2011 – BVerwG 1 C 5.10 entschieden, dass bei einem verspäteten Verlängerungsantrag, die Fiktion einer Fortgeltung des Titels im Ausländerrecht nicht eingreift. Auch wenn der Verlängerungsantrag einen Tag nach Ablauf des Titels  gestellt wird, ist der zuvor bestehende Aufenthaltstitel zuvor erloschen.

Es kommt dann keine Verlängerung mehr in Betracht, sondern nur noch eine Neuerteilung eines Aufenthaltstitels.

Dies wurde zuvor anders gehandhabt. Diese Praxis ist nun durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Riegel vorgeschoben.

Das kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Neuerteilung nach den Vorschriften des Ausländerrechts versagt wird, obwohl die Verlängerung des Titels vollkommen unproblematisch erfolgt wäre.

Eine weitere bittere Folge der Entscheidung  ist, dass mit dem erlöschen des Aufenthaltstitels bzw. der Aufenthaltserlaubnis auch eine bestehende Arbeitsgenehmigung erlischt.

Während des gesamten weiteren Verfahrens besteht bis zu einer eventuellen Neuerteilung keine gültige Arbeitsgenehmigung mehr. Der Ausländer darf in dieser Zeit nicht mehr arbeiten.

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung sind die Betroffenen aufgefordert sicherzustellen, dass unter allen Umständen der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, insbesondere wenn man sich während des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis  im Ausland aufhält.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtige Besonderheit bei der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung): keine Fiktionswirkung bei einem Verlängerungsantrag

Die Verlängerung der nach der Altfallregelung im Sinne des § 104 a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse kann zu ernsten Schwierigkeiten führen, da bei diesen Anträgen keine Fiktionwirkung eintritt.

1. Gemäß § 104 a Absatz 5 Satz 5 AufenthG ist die Fiktionswirkung bei Verlängerungsanträgen nach der Alfallregelnung  ausgeschlossen. Die Fiktionswirkung bewirkt normalerweise die fiktive Fortgeltung  der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag.

2. Die Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallreglung verlieren dagegen am 01.01.2010 ihre Gültigkeit. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig werden und auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt ist, § 104a IV 2 AufenthG.

Dem kann nur entgegen gewirkt werden, wenn der Antrag auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde vor dem 01.01.2010 positiv beschieden wird.

3. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge muss man davon ausgehen, dass ein  Teil der Anträge vor dem 01.01.2010 von den Ausländerbehörden nicht bearbeitet wird.

4. Es bleibt abzuwarten, wie die Ausländerbehörden mit diesen Fällen umgehen werden.
Am sinnvollsten erscheint es mir, wenn die Ausländerbehörden bis zur endgültigen Entscheidung eine Duldung erteilen, die mit einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 II 1 Nr. 2 BeschVerfV versehen werden sollte oder wenn sich die Ausländerbehörden entschließen, den Ausschluss der Fiktionswirkung einfach zu ignorieren. So ist es bereits für Berlin geplant.

5. Alle Antragsteller sollten vor der Antragstellung insbesondere darauf achten, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes ordnungsgemäß erbracht werden kann.

Da die Berechnungen dazu kompliziert sind, rate ich dazu, vor der Einreichung der Unterlagen diese unbedingt von einem kundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Auch der Ausländerbehörden unterlaufen in dieser Berechnung immer wieder Fehler, so dass es sich lohnen kann, eine negative Entscheidung der Behörde überprüfen zu lassen.