1. Nach § 16 Absatz 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG führt die Ausländerbehörde eine Prognoseentscheidung durch, ob die für einen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeit noch angemessen ist.
Es handelt sich hierbei um eine Rechtsentscheidung der Ausländerbehörde. Das zuständige Verwaltungsgericht hat daher die Möglichkeit, die Entscheidung der Ausländerbehörde im vollen Umfang Nachzuprüfen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.07.2012 entschieden (VGH Hessen, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 3 B 874/12).
Es kann sich daher lohnen, im Falle einer negativen Entscheidung durch die Ausländerbehörde, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.
2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der benötigten Zeit für den angestrebten Studienerfolg sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten.
3. Dabei kann sich weder die Ausländerbehörde noch der Student allein auf die Zehnjahresfrist berufen, wie sie in den Verwaltungsvorschriften bei Nr. 16.2.7. VV-AufenthG festgelegt ist.
Bei der vorzunehmenden Prognose müssen die bisherigen Studienleistungen und der dafür aufgewendete Zeitbedarf herangezogen werden. Ebenso muss das Bemühen, den Abschluss des Studiums in einen überschaubaren Zeitraum erreichen zu können, vom Studenten nachgewiesen werden.
4. Als weitere Grundlage für richtige Prognose ist stets die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang heranzuziehen.
5. Werden dem Ausländer von der Ausbildungsstelle hinreichende Erfolgsaussichten zugesprochen, ist die Ausländerbehörde grundsätzlich nicht berechtigt, von dieser prognostischen Einschätzung einer fachkompetenten Stelle abzuweichen.