Anordnung der erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder und Fingerabdrücke). Wie ist die Rechtslage?
1. Zuständige für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind Staatsanwaltschaft und Polizei. Die Maßnahmen sollen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, wenn sie „notwendig“ im Sinne von § 81 b StPO sind.
Von Bedeutung ist zunächst die Unterscheidung, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörden tätig werden.
2. Handelt es sich um eine Anordnung im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens (§ 81 b 1. Alt. StPO) kann gegen die Maßnahme das Amtsgericht angerufen werden (§ 98 Absatz 2 StPO). Dort hat man insbesondere Erfolg, wenn man darlegen kann, dass die Maßnahme nicht „notwendig“ ist.
3. Wenn die Polizei die Maßnahme als Präventivmaßnahme anordnet, das heißt, um zukünftige Straftaten besser aufklären zu können, dann ist gegen die Anordnung der Gang zum zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Auch hier bestehen für eine Klage ausreichende Erfolgsaussichten, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme in Zweifel gezogen werden kann. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.
4. Übrigens: Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen gehören auch die Stimmaufnahmen oder Videofilmaufnahmen. Jede einzelne Maßnahme muss auf ihre Notwendigkeit im Sinne der oben genannten Vorschrift geprüft werden.
5. Achtung: Umstritten ist die Frage, ob ein Rechtsmittel gegen die Anordnung noch zulässig ist, wenn die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt worden ist und sich damit erledigt hat. Deswegen ist es aus Sicht des Betroffenen ratsam in diesen Fällen sehr schnell zu reagieren und tätig zu werden.