Erwerb eines Aufenthaltstitels eines in Deutschland geborenen Kindes nach § 33 AufenthG (Ausländerrecht)

1. Nach § 33 Absatz 1 muss die Ausländerbehörde entscheiden, ob ein in Deutschland geborenes Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in Deutschland geboren wird und eines seiner Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG besitzt. Diese Bedingungen müssen im Zeitpunkt der Geburt vorliegen. Der Anspruch kann nicht durch eine spätere Adoption begründet werden kann.

2. Es kommt also nur darauf an, ob das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt Bestand. Wenn der Titel des Elternteil widerrufen, erloschen oder sonst wie unwirksam war, kann das Kind keine Rechte aus § 33 AufenthG herleiten.

3. Achtung: Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sowie § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 104 b AufenthG sollen das Recht aus § 33 Satz 1 AufenthG nicht vermitteln können. Das soll nach der h. M aus § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG folgen.

4. Meiner Ansicht nach ist das nicht richtig. Die Einschränkung gibt der Wortlaut des § 33 AufenthG nicht her. Außerdem spricht § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausdrücklich von einem Familiennachzug. Von einem Nachzug kann aber nicht die Rede sein, wenn das Kind in Deutschland geboren wird.

5. Die Ausländerbehörde prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen des § 33 Satz 1 vorliegen. Wenn die Ausländerbehörde von sich aus keinen Aufenthaltstitel ausstellt, muss allerdings für das Kind ein Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. In dem Fall prüft die Ausländerbehörde auch, ob die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen vorliegen.

6. Achtung: Es muss die Frist des § 81 Absatz 2 Satz 2 AufenthG beachtet werden. Danach ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

 

 

Keine Überstellung in ein anderes Land bei Beantragung subsidiären Schutzes

Die Dublin-II-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 343/2003, regelt welcher Mitgliedstaat für einen Asylantrag zuständig ist. Dabei kommt häufig die europäische Datenbank EURODAC zur Geltung. EURODAC ist eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken.

Eine (auch zwangsweise) Überstellung in ein Land ist nicht zulässig, wenn der Antrag nur auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG gerichtet ist. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 06.07.2011, Az.: 7 L 1604/11.F.A  (InfAuslR, 2011 (Nr. 9), Seite 366) entschieden.

Die Beschränkung des Antrags auf  subsidiären Schutz kann auch noch nachträglich erfolgen.

Das Verwaltungsgericht ist dabei der Ansicht, dass der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes nicht in  der  Dublin-II-Verordnung geregelt wird.

Arbeitsgenehmigungsverfahren Rumänien / Bulgarien – neue Zuständigkeitsregelungen!

Staatsangehörige der acht neuen EU-Mitgliedsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) haben seit dem 01.05.2011 uneingeschränkten Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt.

Für bulgarische und rumänische Staatsangehörige endet die Übergangszeit am 31.12.2013.

Diese Staatsangehörigen benötigen für die Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung-EU.

Die Erlaubnis muss direkt bei der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) bei der  Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Der Hauptsitz der ZAV ist in  Bonn. Daneben gibt es Standorte  in Duisburg, Frankfurt/Main und München.

Die entsprechenden Formulare können im Internet herunter geladen werden.

Ausländerrecht-Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels

Der elektronische Aufenthaltstitel wurde am 1. September 2011 eingeführt.

Mit Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst.

Ziel der Neuregelung ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union einheitlich zu gestalten.

Durch die Nutzung biometrischer Daten soll die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument erhöht werden. Die missbräuchliche Nutzung soll erschwert werden.

Die an die Ausländerbehörde zu entrichtenden Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steigen um 50,- Euro. Die Gebühren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kostet jetzt 110,- Euro statt bisher 60,-  Euro.

Verspäteter Verlängerungsantrag-Negative Konsequenzen im Ausländerrecht

 

1.         Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil  vom 22.06.2011 – BVerwG 1 C 5.10 entschieden, dass bei einem verspäteten Verlängerungsantrag, die Fiktion einer Fortgeltung des Titels im Ausländerrecht nicht eingreift. Auch wenn der Verlängerungsantrag einen Tag nach Ablauf des Titels  gestellt wird, ist der zuvor bestehende Aufenthaltstitel zuvor erloschen.

Es kommt dann keine Verlängerung mehr in Betracht, sondern nur noch eine Neuerteilung eines Aufenthaltstitels.

Dies wurde zuvor anders gehandhabt. Diese Praxis ist nun durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Riegel vorgeschoben.

Das kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Neuerteilung nach den Vorschriften des Ausländerrechts versagt wird, obwohl die Verlängerung des Titels vollkommen unproblematisch erfolgt wäre.

Eine weitere bittere Folge der Entscheidung  ist, dass mit dem erlöschen des Aufenthaltstitels bzw. der Aufenthaltserlaubnis auch eine bestehende Arbeitsgenehmigung erlischt.

Während des gesamten weiteren Verfahrens besteht bis zu einer eventuellen Neuerteilung keine gültige Arbeitsgenehmigung mehr. Der Ausländer darf in dieser Zeit nicht mehr arbeiten.

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung sind die Betroffenen aufgefordert sicherzustellen, dass unter allen Umständen der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, insbesondere wenn man sich während des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis  im Ausland aufhält.