Ausländerrecht-Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels

Der elektronische Aufenthaltstitel wurde am 1. September 2011 eingeführt.

Mit Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst.

Ziel der Neuregelung ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union einheitlich zu gestalten.

Durch die Nutzung biometrischer Daten soll die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument erhöht werden. Die missbräuchliche Nutzung soll erschwert werden.

Die an die Ausländerbehörde zu entrichtenden Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steigen um 50,- Euro. Die Gebühren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kostet jetzt 110,- Euro statt bisher 60,-  Euro.

Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung § 104a AufenthG-Voraussetzungen

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 Abs. 1 a I 1 AufenthG hat eine große Anzahl von Tatbestandsmerkmalen. Diese ergeben sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer:

1 sich am 1.7.2007 geduldet in Deutschland aufhält
2. sich zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Jahre ununterbrochen geduldet gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, sofern er mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, ansonsten mindestens 8 Jahre vorweisen kann
3.über ausreichenden Wohnraum verfügt;
4.hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des europäischen Referenzrahmens verfügt;
5.bei Kindern im schulpflichtigen Alter der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen wird;
6.die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Aufenthaltsbeendigungsmaßnahmen nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat;
7.keinen Bezug zu extremistischen oder terroristischen Organisationen besitzt und diese auch nicht unterstützt;
8.nicht im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu mehr als einer Bagatellstrafe bestraft wurde;
9.nicht mit einem Familienmitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt, das Straftaten, ausgenommen Bagatelltaten, begangen hat;
10.nicht unter die Gruppe von Staatsangehörigen fällt, für die das zuständige Land nach § 104a VII Aufenthaltsgesetz angeordnet hat, dass ihnen aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist;
11.einen Antrag bis zum 31.12.2009 gestellt hat;
12.die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. entsprechende Ausnahmeregelungen erfüllt, mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhaltes.

Verlängerung der Bleiberechtsregelung (Altfallregelung) bis Ende 2011!

Die Innenminister von Bund und Ländern haben sich darauf verständigt das Bleiberecht für geduldete Ausländer bis Ende 2011 zu verlängern.
Außerdem haben die Innenminister beschlossen, dass die Personen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die eine Schul- oder Berufsausbildung machen.
Auch die Personen, die mindestens eine Halbtagsbeschäftigung ausüben oder nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine Stelle bemühen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.
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Wichtige Besonderheit bei der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung): keine Fiktionswirkung bei einem Verlängerungsantrag

Die Verlängerung der nach der Altfallregelung im Sinne des § 104 a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse kann zu ernsten Schwierigkeiten führen, da bei diesen Anträgen keine Fiktionwirkung eintritt.

1. Gemäß § 104 a Absatz 5 Satz 5 AufenthG ist die Fiktionswirkung bei Verlängerungsanträgen nach der Alfallregelnung  ausgeschlossen. Die Fiktionswirkung bewirkt normalerweise die fiktive Fortgeltung  der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag.

2. Die Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallreglung verlieren dagegen am 01.01.2010 ihre Gültigkeit. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig werden und auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt ist, § 104a IV 2 AufenthG.

Dem kann nur entgegen gewirkt werden, wenn der Antrag auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde vor dem 01.01.2010 positiv beschieden wird.

3. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge muss man davon ausgehen, dass ein  Teil der Anträge vor dem 01.01.2010 von den Ausländerbehörden nicht bearbeitet wird.

4. Es bleibt abzuwarten, wie die Ausländerbehörden mit diesen Fällen umgehen werden.
Am sinnvollsten erscheint es mir, wenn die Ausländerbehörden bis zur endgültigen Entscheidung eine Duldung erteilen, die mit einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 II 1 Nr. 2 BeschVerfV versehen werden sollte oder wenn sich die Ausländerbehörden entschließen, den Ausschluss der Fiktionswirkung einfach zu ignorieren. So ist es bereits für Berlin geplant.

5. Alle Antragsteller sollten vor der Antragstellung insbesondere darauf achten, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes ordnungsgemäß erbracht werden kann.

Da die Berechnungen dazu kompliziert sind, rate ich dazu, vor der Einreichung der Unterlagen diese unbedingt von einem kundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Auch der Ausländerbehörden unterlaufen in dieser Berechnung immer wieder Fehler, so dass es sich lohnen kann, eine negative Entscheidung der Behörde überprüfen zu lassen.