Eine nachweisbare Prüfungsangst (Prüfungsphobie) reicht aus, um eine Krankheit im Sinne von § 10 Absatz 6 StAG zu sein. Der Einbürgerungsbewerber muss dann im Rahmen der Einbürgerung nicht in der Lage sein nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Auch einen Einbürgerungstest muss er nicht bestehen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2013, 5 A 1390/12.Z
Kanoua
Sehr geehrter Herr Frühauf,
ich war heute im Rathaus ,um die dt.Staatsangehörigkeit zu beantragen.Folgendes zu meinen Unterlagen:
Ich habe eine befristete Aufenthaltserlaubnis ,bin seit 16 Jahren in Deutschland,meine Ehefrau ist dt. Staatsbürgerin und wir haben vier Kinder.Wir bekommen neben unserem Arbeitseinkommen ,was ca. bei 3500 Euro liegt (Wohngeld und Kinderzuschlag mitinbegriffen) kein Alg II oder ähnliches.Den dt.Einbürgerungstest habe ich bestanden und leider habe ich im schriftlichen Teil des Deutsch Testes mit A2 (knapp vorbei mit einem Punkt) bestanden.Der mdl. Teil liegt im B1 Bereich.Ich hätte gen gewusst,ob mit diese Nachweise bezüglich des Sprachniveaus ausreichen.Es wurde ausserdem ein Nachweis über meinen Arbeitsbemühungen verlangt über die letzten 8 Jahre .Nun würde ich gern erfahren,ob diese Voraussetzngen im Gesetz verankert für den Erhalt der dt. Bürgerschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Hallo, ttatsächlich müssten sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau 1B nachweisen können. Ansonsten kann der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden. Die Einbürgerungsbehörde kann im Rahmen einer zutreffenden Prognoseentscheidung auch Auskunft über Ihre Keitel in der Vergangenheit verlangen.. Natürlich geht das nur Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Eine Auskunft über die letzten 8 Jahre ist aus meiner Sicht sehr ungewöhnlich. Es ist fraglich ob diese Forderung der Einbürgerungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht bestand hätte.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Ibrahim Ok
Hallo. Meine Frau ist 50 und kommt aus Syrien. Sie erfüllt alle BEDINGUNGEN zur Einbürgerung außer das Sprachniveu B 1. Sie hat leider eine Lernschwache und hat große Probleme beim Lesen und Schreiben. Die Verständigung auf deutsch ist gut und Sie kann sich im Alltag gut verständigen. Welche Möglichkeiten hat sie und dennoch Deutsche zu werden. Danke
Rechtsanwalt
Leider sehe ich keine Möglichkeit für eine Ausnahme. Ohne ein ausführliches fachärztliches Attest sehe ich keine Chance.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
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