Das Bundesverwaltungsgericht wird am 16.11.2010 darüber entscheiden, ob nach einer Eheschließung in Dänemark, die Ausländerbehörde verpflichtet werden kann, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Und zwar auch dann, wenn die Einreise des Antragstellers mit einem Schengenvisum erfolgte. Die Ausländerbehörde hat die Antragstellerin in dem Verfahren auf die Durchführung des Visumsverfahrens vom Heimatland aus verpflichtet und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher verweigert.
Nachfolgend der genaue Sachverhalt (BVerwG 1 C 17.09):
Die Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Weißrussland. Sie reiste am 1. August 2007 mit einem bis zum 30. September 2007 gültigen Schengen-(Besuchs-) Visum nach Deutschland ein. Am 6. September 2007 heiratete sie in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte unmittelbar danach nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, da die Klägerin ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar erlaube § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) dem Inhaber eines gültigen Schengen-Visums, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei vor der (Wieder-) Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei vorliegend auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzusehen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dagegen den Bescheid der Ausländerbehörde als rechtmäßig bestätigt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.