Archiv der Kategorie ‘Staatsangehörigkeitsrecht‘

 
 

Berechnung des Lebensunterhaltes, neue Entwicklung

1. Die Berechnung des Lebensunterhaltes hat sich zunächst zugunsten des Antragstellers geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pauschale nach § 30 SGB II zukünftig bei der Berechnung des Lebensunterhalts nicht berücksichtigt werden darf (BVerwG 1 C 20.09 und 1 C 21.09).

§ 30 SGB II lautet:

“Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und

2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.

An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.”

Die Freibeträge sind bisher von den Ausländerbehörden von dem erzielten Bruttolohn abgezogen worden. Dies führte zu einer Verringerung des zur Verfügung stehenden Lohnes. Zukünftig wird darauf zu achten sein, dass dies bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens nicht mehr geschieht. Damit steht der Antragsteller  besser dar als zuvor.

2. Andererseits hat das Bundesveraltungsgericht auch entschieden, dass grundsätzlich für die gesamte Familie nachgewiesen werden muss, dass genügend Einkommen vorhanden ist.

Eine isolierte Betrachtungsweise ist nicht möglich. Bei der Berechnung ist der Bedarf aller Familienmitglieder zu berücksichtigen.

Der Fall, dass ein nachziehender Ehegatte sich darauf beruft, dass bei einer isolierten Betrachtungsweise sein Lebensunterhalt gedeckt wäre, ist nun nicht mehr möglich.

Nur wenn genügend Einkommen für alle Familienmitglieder nachgewiesen wird, gilt der Lebensunterhalt als gesichert (BVerwG 1 C 20.09).

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Nach § 25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn der Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt.

Nach § 25 Absatz 2 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn zuvor ein schriftlicher Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde und der Antrag erfolgreich war.

Für die Genehmigung durch die deutschen Behörden ist der Nachweis vom Antragsteller zu erbringen, dass weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen.

Folgende Aspekte werden dabei als Bindungen an Deutschland angesehen:

Ausbildung

langer Aufenthalt

Versicherungen

Bankverbindungen

freundschaftliche/Berufliche Verbindungen

Grund-/Immobilienbesitz

Wohnung zum Eigengebrauch

Rentenzahlung bzw. Rentenanwartschaft aus einer deutschen Kasse

Kammer-/Vereinsmitgliedschaften

Eine Beibehaltungsgenehmigung wird darüber hinaus nur erteilt, wenn der Antragsteller die andere Staatsangehörigkeit annehmen möchte, um konkrete und persönliche Nachteile für sich abzuwenden.

Wichtig ist, dass bereits zu Beginn des Verfahrens alle wichtigen Argumente vorgetragen werden. Dazu ist es häufig erforderlich, die Beibringung von aussagekräftigen Urkunden vor der Antragstellung zu organisieren.

Gegen die Ablehnung einer beantragten Beibehaltungsgenehmigung ist der Rechtsweg eröffnet.

Visafreiheit für Staatsangehörige von Serbien, Montenegro und Mazedonien ab 19.12.2009

1.    Ab dem 19. Dezember 2009 gilt folgende Regelung: Inhaber von biometrischen Pässen der Republik Serbien, der  Republik Mazedonien und von Montenegro sind ab dem 19.12.2009 für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen von der Visapflicht befreit. Die Regelung gilt für das gesamte Schengengebiet.
2.    Es ist auch geplant, dass die Länder Bosnien-Herzegowina und Albanien in absehbarer Zeit die Visumsfreiheit erlangen werden.  Der genaue Zeitpunkt wird durch den Rat für Justiz und Inneres noch festgelegt werden.

Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

1.Bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kommt eine Wiedereinbürgerung nach den §§ 8, 10 oder 13 StAG in Betracht. Die Anrechnung früherer

2. Wenn nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kein gemeinschaftsrechtliches oder assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bestand, ist es erforderlich bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis zu stellen. Es ist auf die bestehende Frist von 6 Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu achten, vgl § 38 AufenthG.

3. Die Frage, die sich dann bei einer Wiedereinbürgerung stellt, ist, ob die früheren Aufenthaltszeiten angerechnet werden können. § 12b StAG wird dabei analog geprüft.

Sicherung des Lebensunterhaltes bei vorhandenen Schulden

1.    Wer eine Einbürgerung plant und noch Schulden hat muss genau hinschauen: Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist von den Einbürgerungsbehörden nur zukunftorientiert zu entscheiden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schuldenrückführung keine negativen Auswirkungen auf die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts hat, dürfen die Einbürgerungsbehörden nicht die Schulden als Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung heranziehen. So hat es das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 3.3.2009, Az.: 5 K L 1247/08, entschieden.

2.     Für die Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist es aber zulässig, dass die Einbürgerungsbehörde die monatliche Schuldentilgung vom zur Verfügung stehenden Nettolohn abzieht. Das ist bei der Berechnung zu beachten.

Grundsicherung angehoben. Notwendiger Lebensunterhalt steigt.

Des einen Freud ist des anderen Leid!

1.     Seit dem 01.07.2009 ist die Regelleistung in den alten Bundesländern auf 359,- € für volljährige Person  angehoben worden. Der Betrag wird als staatliche Grundleistung an Arbeitssuchende ausbezahlt . Die Arbeitssuchenden werden dagegen natürlich nichts Einzuwenden haben. Leider wird der Betrag der Grundsicherung auch für die Berechnung des Bedarfs eines Ausländers zu Grunde gelegt, welcher der Ausländerbehörde die Sicherung seines Lebensunterhaltes nachweisen muss.

Wenn der finanzielle Bedarf durch die Berechnung steigt, erhöht sich auch das notwendige Nettoeinkommen, welches der  Betroffene monatlich zur Verfügung haben muss, um die Deckung seines Lebensunterhaltes nachweisen zu können.

Der Bedarf eines Betroffenen wird stets dem Einkommen gegenüber gestellt. Nur wenn das Nettoeinkommen den Bedarf übersteigt, ist der Nachweis  erbracht. Die Erhöhung führt bei einer mehrköpfigen Familie leicht dazu, dass ein Mehrbedarf in Höhe 100,- bis 200,-  € netto oder mehr monatlich besteht. Die Berechnung, ob der Lebensunterhalt gedeckt ist, ist im Übrigen noch komplizierter, als es sich vielleicht anhört. Das führt  auch dazu, dass die Ausländerbehörden Fehler in der Berechnung machen. Es kann sich daher im Zweifel lohnen,  die Berechnung der Ausländerbehörde von einem kundigen Rechtsanwalt  überprüfen zu lassen.

2.     Zu verdanken ist eine zusätzliche Verschärfung des Probelmkreises  dem Bundesverwaltungsgericht, das in einer jüngeren Entscheidung, zu Lasten der Ausländer, entschieden  hat, dass die Abschläge vom Einkommen nach § 11 SGB II auch bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu berücksichtigen sind. Dies hatten zuvor noch viele Ausländerbehörden (z. B. in Hessen) und Verwaltungsgerichte anders gesehen. Das  Bundesverwaltungsgericht hat es nicht gelten lassen, dass § 11 SGB II eigentlich nur den Erwerbsuchenden zu Gute kommen soll  und keine Verschärfung des Aufenthaltsrechts beabsichtigt.

Gerade im Hinblick auf die anstehenden Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung zum 31.12.2009, wird es viele Betroffene  geben, die sich dem Problem des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhaltes gegenüber sehen werden. Für die Betroffene ist es daher unbedingt ratsam sich bereits vor Stellung eines Verlängerungsantrags zu vergewissern, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes gegenüber der Ausländerbehörde geführt werden kann. Stellt die Ausländerbehörde ersteinmal fest, dass das Einkommen nicht ausreicht, befindet man sich mitten in einem Verwaltungsstreitverfahren.

Herzlich willkommen!

Hier entsteht der Blog von Rechtsanwalt Daniel Frühauf. Gepostet werden wichtige Mitteilungen, Erfahrungsberichte und Gesetzesänderungen zu den Themen  Strafrecht, Staatsangehörigkeitsrecht und Ausländerrecht.