Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 3 B 823/12 entschieden, dass einem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 III AufenthG erteilt werden könne. Die Vorinstanz hatte dies noch abgelehnt. Voraussetzung für einen Aufenthalt nach § 29 III AufenthG ist, dass bei dem anderen Ehegatten ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis besteht und er oder sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG ist. Die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dann in der Regel nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Und darin sieht der Senat einen humanitären Grund im Sinne von § 29 III AufenthG. Eine Ausnahme davon besteht, wenn einer der Eheleute oder ein gemeinsames Kind ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat hat. Dann ist zu prüfen, ob die Familie nicht in dem Drittstaat Aufenthalt nehmen kann. Das ist aber leider noch nicht alles. Die Eheleute müssen auch nachweisen, dass deren Lebensunterhalt gesichert ist. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof weist hierzu erneut darauf hin, dass bei der Berechnung die in § 11 Absatz 2 SGB II genannten Beträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen seien. Das ist zwar aus meiner Sicht nicht gerecht, ist aber zu beachten. Sollte der Lebensunterhalt nicht ausreichen gibt es immer noch die Möglichkeit, einen Titel für den Ehegatten auf Grundlage von § 25 Absatz 5 AufenthG zu erlangen. Das darf nicht übersehen werden. Weitere Einzelheiten beantworte ich gerne auf Nachfrage
Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Nach der speziellen Regelung des § 26 Absatz IV AufenthG kann einem Ausländer nach 7 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG). Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Berechnung dieser Zeiten kann auch die Dauer eines Asylverfahrens angerechnet werden. Das gilt auch dann wenn zunächst nur eine Duldung erteilt wird. Das gilt sogar dann, wenn das Asylverfahren negativ beschieden wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.2011, Az.: 1 C 17.10, entschieden. Die Ausländerbehörde hat bei der Prüfung die Frage zu beantworten, ob ein nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattetet Aufenthalt eine Grundlage für die Integration in die deutschen Verhältnisse des Ausländers war. Das ist im jeden Einzelfall zu prüfen. Dem Ausländer obliegt es, dabei den Nachweis zu erbringen, dass eine Integration erfolgt ist.
Serbien ist EU-Beitrittskandidat
Serbien erhält den Status als EU-Betrittskandidat. Das haben die EU Staats- und Regierungschefs am 02.03.2012 in Brüssel entschieden.
Die Entscheidung macht Beitrittsverhandlung zwischen Serbien und der EU möglich. Die Beitrittsverhandlungen sollen in den nächsten fünf oder sechs Jahren zu einer vollen Mitgliedschaft führen.
Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
Für die Einbürgerung ist es erforderlich, dass die Identität des Antragstellers nachgewiesen ist.
Ist der Antragsteller ohne Ausweispapiere nach Deutschland eingereist, muss er im Einbürgerungsverfahren seine Identität nachweisen. Es reicht nicht aus, im Besitz eines Reisausweises für Ausländer oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge zu sein, wenn in dem Ausweis vermerkt wird, „ Die eingetragenen Personalien beruhen auf eigenen Angaben des Ausländers“. In einem solchen Fall gilt die Identität nicht als nachgewiesen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen liegen dann nicht vor.
Begründete Zweifel an der Identität bestehen solange, wie geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einer Entscheidung festgestellt (Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 1.09.2011, BVerwG 5 C 27.10).
Änderungen im Ausländerrecht seit dem 01.07.2011
Die Frist zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes für Ehegatten ist von zwei auf drei Jahre angehoben worden.
Jugendliche und Heranwachsende zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie müssen vor dem 14. Lebensjahr nach Deutschland eingereist sein uns seit mindestens sechs Jahre hier leben. Außerdem müssen sie ein Schule besuchen und oder einen Schul- oder Berufsabschluss haben. Erhalten die Eltern der Jugendlichen keine Sozialhilfe, dann können auch die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
Hier finden sind die Fragen zum Einbürgerungstest. Davon werden 33 Fragen ausgewählt, 17 müssen richtig beantwortet werden.
http://oet.bamf.de/pls/oetut/f?p=514:1:1120154032826906:::::
Einbürgerung-Rücknahme; EuGH “Rottmann” Urteil vom 2.3.2010
Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung: Der Europäische Gerichtshof hat Kriterien aufgestellt, nach dem sich die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu richten hat. Der Euroopäische Gerichtshof hat insbesondere drei Punkte hervorgehoben:
1. die Schwere des vom Betroffenen begangenen Rechtverstoßes
2. die Zeit, die zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme liegt
3. die Frage nach der Möglichkeit der Rückerlangung der alten Staatsangehörigkeit
vgl. EuGH, Urteil vom 2.3.2010, Rechtssache C-135/08, “Rottmann”
Rücknahme einer Einbürgerung
1. Eine Einbürgerung kann zurück genommen werden, wenn die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Das gleiche gilt übrigens bei der rechtswidrigen Erlangung einer Beibehaltungsgenehmigung.
Bekannte Fälle betreffen die Scheinehe, das Verschweigen einer Zweitehe im Ausland oder das Ausgeben als Staatenloser.
2. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren ab der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen, § 35 Absatz 3 StAG.
3. Die Rücknahme ist möglich, wenn der Betroffene erkannte oder hätte erkennen müssen, dass die entsprechende Angabe von ihm gefordert war.
4. Der vor der Einbürgerung bestehende Aufenthaltstitel lebt nach der Rücknahme nicht mehr auf, so dass die Bestandskraft der Rücknahme zur Ausreisepflicht des Betroffenen führt (§ 50 I AufenthG).
5. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet, alternative Einbürgerungsansprüche zu prüfen.
6. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob sich der Betroffene nach der Rücknahme der Einbürgerung in Hinblick auf den Fortbestand seiner früheren Aufenthaltsposition auf § 38 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) berufen kann.
Berechnung des Lebensunterhaltes, neue Entwicklung
1. Die Berechnung des Lebensunterhaltes hat sich zunächst zugunsten des Antragstellers geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pauschale nach § 30 SGB II zukünftig bei der Berechnung des Lebensunterhalts nicht berücksichtigt werden darf (BVerwG 1 C 20.09 und 1 C 21.09).
§ 30 SGB II lautet:
“Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.”
Die Freibeträge sind bisher von den Ausländerbehörden von dem erzielten Bruttolohn abgezogen worden. Dies führte zu einer Verringerung des zur Verfügung stehenden Lohnes. Zukünftig wird darauf zu achten sein, dass dies bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens nicht mehr geschieht. Damit steht der Antragsteller besser dar als zuvor.
2. Andererseits hat das Bundesveraltungsgericht auch entschieden, dass grundsätzlich für die gesamte Familie nachgewiesen werden muss, dass genügend Einkommen vorhanden ist.
Eine isolierte Betrachtungsweise ist nicht möglich. Bei der Berechnung ist der Bedarf aller Familienmitglieder zu berücksichtigen.
Der Fall, dass ein nachziehender Ehegatte sich darauf beruft, dass bei einer isolierten Betrachtungsweise sein Lebensunterhalt gedeckt wäre, ist nun nicht mehr möglich.
Nur wenn genügend Einkommen für alle Familienmitglieder nachgewiesen wird, gilt der Lebensunterhalt als gesichert (BVerwG 1 C 20.09).
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
Nach § 25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn der Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt.
Nach § 25 Absatz 2 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn zuvor ein schriftlicher Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde und der Antrag erfolgreich war.
Für die Genehmigung durch die deutschen Behörden ist der Nachweis vom Antragsteller zu erbringen, dass weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen.
Folgende Aspekte werden dabei als Bindungen an Deutschland angesehen:
Ausbildung
langer Aufenthalt
Versicherungen
Bankverbindungen
freundschaftliche/Berufliche Verbindungen
Grund-/Immobilienbesitz
Wohnung zum Eigengebrauch
Rentenzahlung bzw. Rentenanwartschaft aus einer deutschen Kasse
Kammer-/Vereinsmitgliedschaften
Eine Beibehaltungsgenehmigung wird darüber hinaus nur erteilt, wenn der Antragsteller die andere Staatsangehörigkeit annehmen möchte, um konkrete und persönliche Nachteile für sich abzuwenden.
Wichtig ist, dass bereits zu Beginn des Verfahrens alle wichtigen Argumente vorgetragen werden. Dazu ist es häufig erforderlich, die Beibringung von aussagekräftigen Urkunden vor der Antragstellung zu organisieren.
Gegen die Ablehnung einer beantragten Beibehaltungsgenehmigung ist der Rechtsweg eröffnet.