Eine nachweisbare Prüfungsangst (Prüfungsphobie) reicht aus, um eine Krankheit im Sinne von § 10 Absatz 6 StAG zu sein. Der Einbürgerungsbewerber muss dann im Rahmen der Einbürgerung nicht in der Lage sein nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Auch einen Einbürgerungstest muss er nicht bestehen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2013, 5 A 1390/12.Z