Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug entschieden (BVerwG 1 C 8.09)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 30.03.2010 entschieden: Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte über Grundkenntisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Bestimmung diene der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz und europarechtliche Regelungen liege nicht vor.
Die bestehenden Ausnahmebestimmungen für bestimmte Drittstaatsangehörige bleiben bestehen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG könne darin nicht gesehen werden. Deutschland habe bei einer Privilegierung von Drittstaatsangehörigen ein weites außenpolitisches Ermessen.
Selbst wenn der Ehegatte Analphabet sei und so weder schreiben noch lesen könne, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres erworben werden können. Dieser Trennungszeitraum sei zumutbar.
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