1. Die Möglichkeiten für Fachkräfte in Deutschland werden erweitert. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung leichter nach Deutschland einzuwandern.
2. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten.
3. Fachkräften mit beruflicher Bildung haben freien Zugang zu dem deutschen Arbeitsmarkt. Die Beschränkung auf Mangelberufe fällt weg.
Entscheidend ist nur noch, dass die Ausbildung in Deutschland anerkannt wird und dass die Beschäftigung in Deutschland in Verbindung mit der Qualifikation steht.
Hier kann ich Ihnen aufgrund meiner Spezialkenntnisse in dem Bereich und meiner langjährigen Erfahrungen weiterhelfen.
4. Der erste Schritt für einen Aufenthalt in Deutschland ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation. Dafür ist ein gesondertes Verfahren in Deutschland erforderlich.
Dazu stehe ich und mein Team Ihnen gerne zur Verfügung.
5. Eine Einreise ohne ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist auch möglich. Es werden Visa zur Arbeitsplatzsuche an Fachkräfte erteilt.
6. IT-Spezialisten mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung können sogar ohne formalen Abschluss ein Visum zur Arbeitsaufnahme erhalten.
7. Falls zur Anerkennung des Berufsabschlusses bzw. der Qualifikation weitere Qualifikationsmaßnahmen erfordern, können diese in Deutschland mit Zustimmung der zuständigen deutschen Stellen durchgeführt werden. Auch dafür werden Visa erteilt.
Für weitergehende Fragen bitte ich Sie sich direkt an mich zu wenden unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
Aufenthaltszweck i.S.d. §16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG ist nicht die Durchführung irgend eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem konkreten Studienfach, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach §16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist. (OVG 8 LA 60/17)
Ein Zweckwechsel liegt nur dann nicht vor, wenn es sich um eine Schwerpunktverlagerung der betroffenen Studiengänge handelt. Eine Schwerpunktverlagerung liegt dann vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder dass die bereits erbrachten Semesterleistungen auf den anderen Studiengang angerechnet werden können.
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis ( BVerwG 1 C 14.16)
Maßgeblich für die nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzung; z.B. Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund i.S.v. §51 Abs.1 nr. 6 AufenthG.
Das heisst: Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nach dem Privilegierungstatbestand des §51 Abs.2 Satz 1 AufenthG nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sein Lebensunterhalt für den Fall der zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre. Prognosezeitpunkt ist nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederkehr.
Dafür spricht, dass die Ausländerbehörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, rechtssicher und verbindlich festzustellen, ob die Niederlassungserlaubnis fortbesteht oder bereits erloschen ist. Dies ist nur dann möglich, wenn auf den Eintritt des Zeitpunkts der Ausreise als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Rahmen des §51 Abs. 2 AufenthG abgestellt wird.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Visums ist auf die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Grenzbehörde abzustellen (Hess. VGH 25.04.2017 – 3 B 941/17
Bei der Entscheidung über Visumsanträge bei der Einreisekontrolle steht den Grenzbehörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Dieser Beurteilungsspielraum beruht auf einem situationsbedingten komplexen Bewertungsvorgang der Persönlichkeit und des Verhaltens des Einreisenden bei der Einreisekontrolle. Insbesondere entscheidend ist die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Ausländers im Hinblick auf den mit der Einreise verfolgten Zweck.
So konnte ein Besuchsvisum annulliert werden, weil der Antragsteller auch nach mehrfacher Befragung nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich allein zu touristischen Zwecken in die BRD einreisen wollte. Der Antragsteller war nicht in der Lage auch nur eines der vielen Sehenswürdigkeiten des Rhein-Main-Gebietes zu benennen, das er zu besichtigen gedachte.
Auch andere Angaben des Antragstellers waren widersprüchlich und unglaubhaft.
Ein Visumverfahren ist nicht erforderlich für in Deutschland geborenes türkisches Kind (EuGH Urteil vom 29.03.2017 – C-652/15)
Das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis auch für türkische Kinder unter 16 Jahren verfolgt das berechtigte Ziel die Migrationsstörme wirksam zu steuern.
Dies stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der geeignet ist, einem im Bundesgebiet geborenen türkischen Kind die Befreiung von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, die es aufgrund der Sillhalteklausel des Art.13 des Beschlusses 1/80 beanspruchen könnte.
Gemessen an dem verfolgten Ziel, der wirksamen Steuerung der Migrationsströme, ist somit eine solche nationale Maßnahme ,obwohl sie eine neue Beschränkung des Art.13 des Beschlusses 1/80 darstellt, grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt aber auch, dass die Modalitäten der Umsetzung einer solchen Verpflichtung nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
Das bedeutet, dass ein Visumverfahren dann nicht nachzuholen ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen zum Familiennachzug auch vom Inland aus überprüft werden können.
Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Kinder türkischer Arbeitnehmer in Deutschland geboren wurden. Der Verweis auf die Durchführung des Visumverfahrens vom Herkunftland aus, ist unverhältnismäßig.
Keine Passpflicht, wenn die Identität anderweitig geklärt ist
1. Das OVG Niedersachsen befasste sich in seinem Beschluss vom 6.09.2016 (Az: 8 LA 47/16) mit der Frage, ob bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 I, II AufenthG immer vorliegen müssen. Dazu gehört auch die Passpflicht, also die Pflicht, immer einen Pass vorlegen zu müssen.
2. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen verneint. Wenn die Identität eines Ausländers geklärt ist, muss er bei dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen gültigen Pass vorlegen, wenn die Passbeschaffung für ihn schwierig oder unzumutbar ist.
3. Hier hatte ein Ausländer Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung. Dies muss aus Sicht des Gerichts bei der Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden. Die Behörde sei verpflichtet in dem Fall abzuwägen, ob die Vorlage eines Passes tatsächlich gefordert werden kann.
4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG müssen daher bei einer Abwägung nicht immer vorliegen.
Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, Identitätsfeststellung, hier: Somalia
Die Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung ist, dass die Identität der betroffenen Person geklärt werden kann und feststeht.
Alle somalischen Pässe/Ersatzdokumente, die nach dem 31.01.91 ausgestellt/verlängert wurden, werden für den Nachweis der Identität nicht anerkannt.
Auch eine Bestätigung der somalischen Botschaft über die Identität einer Person reicht für den Nachweis nicht aus.
Der Reisepass für Ausländer/Flüchtlinge sowie die Datenangaben im Einbürgerungsantrag geben keinen hinreichenden Nachweis über die Identität, da sie auf eigenen Angaben der betroffenen Person beruhen.
Es ist jedoch möglich eine Beweiserleichterung zu erzielen. Erforderlich ist, dass ein naher Angehörige den Nachweis zur Identität vorträgt und dies eidesstattlich versichert.
Nahe Angehörige sind die Eltern, Großeltern oder Geschwister. Die Identität des nahen Angehörigen selbst muss bereits geklärt sein. Dh. er muss entweder bereits eingebürgert sein oder einen somalischen Pass von vor dem 31.01.91 besitzen. Die Angaben des nahen Angehörigen müssen die Identität der betroffenen Person belegen.
Bei unrichtigen/unvollständigen Angaben macht sich die betroffenen Person (gilt auch bzgl. der Aussage des nahen Angehörigen) gem. § 42 StAG strafbar.
Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung
1.Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 28.06.2016, Az.: 11 K 2156/16, entschieden, dass eine rechtswidrige Einbürgerungszusicherung nach § 48 I VwVfG zurückgenommen werden kann.
2.Eine Einbürgerungszusicherung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vorlag, § 48 II 3 VwVfG. Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur eine arglistige Täuschung zur Rücknahme führen kann.
3.Die Behörde muss dann bei der Entscheidung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Ausländers vornehmen.
Der Ausländer kann seine bisherige Staatsangehörigkeit durch freiwilligen Verzicht aufgeben und zwar bereits vor einer Einbürgerung. Bis zur Einbürgerung ist der Ausländer dann staatenlos. Deswegen muss das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung bei der Abwägung daher unbedingt zu Gunsten des Ausländers beachtet werden.
4. Grundsätzlich steht die Verurteilung wegen Straftaten einer Einbürgerung entgegen. Einschränkungen davon bestehen jedoch z.B. nach § 12 a I Nr. 2 StAG, wenn eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen liegt. Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden sie zusammengezählt.
Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung
Keine Ausweisung bei unzureichender Ermittlung des Sachverhalts, Rücknahme eines Aufenthaltstitels
1. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil vom 28.06.2012, Az.: M 24 K 12.673, entschieden, dass ein Ausländer, der durch unrichtige Angaben (z.B. gefälschter Pass) einen Aufenthaltstitel erlangt nur ausgewiesen werden dürfe, sofern er über die Rechtsfolgen von Falschangaben belehrt worden war.
2. Nach der Entscheidung können Aufenthaltstitel, die wegen unrichtiger Angaben erteilt wurden, können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine arglistigeTäuschung der Behörden.
Dem steht auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 I GG nicht entgegen, wenn die Angaben von Anfang an wissentlich und willentlich falsch angegeben wurden
3. Das Verwaltungsgericht geht in dem Fall davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiege, um andere Ausländer von einen ähnlichen Verhalten abzuschrecken.
4. Auch eine bereits erteilte Niederlassungserlaubnis kann nachträglich ihre Wirkung verlieren, da für ihre Erteilung ein 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik vorausgesetzt wird.
Letztlich begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass die nachträgliche Billigung von Falschangaben dem System zuwiderläuft, durch das tatsächlich verfolgte Flüchtlinge geschützt werden sollen.
5.In solchen Fällen kommt es dann darauf an, eine neuen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu verhindern, dass eine Ausweisungsentscheidung ergeht. Das ist möglich, wenn man gute Integrationsleistungen nachweisen kann.
Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung, Strafrecht
Töngesgasse 23-25
60311 Frankfurt am Main
Mobil: +49 179 52 575 33
mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Einbürgerung, Identitätstäuschung, Nichtigkeit, Rücknahme,
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2014, Az.: BVerwG 1 C 10.14., entschieden, dass eine Einbürgerung nicht deshalb nichtig ist, weil der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich sowohl über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat (hier pakistanischer Staatsangehöriger anstatt afghanischer Staatsangehöriger)
In einem solchen Fall ist die Einbürgerung nicht automatisch Nichtig, sondern die Einbürgerung kann nur von den Behörden zurück genommen werden. Die Rücknahme einer solchen, durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung, kann allerdings nur in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einbürgerung zurückgenommen werden. Diese relativ kurze Rücknahmefrist wird damit begründet, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtigkeit der Einbürgerung unter Berücksichtigung von § 44 I VwVerfG geprüft und verneint. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dieser Fehler muss unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich sein.
Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Masse verletzt sein, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen.
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Denn die Einbürgerung habe sich auf die Person des Antragstellers unter falschen Namen aufgrund falscher Angaben bezogen und nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person.
Eine solcher Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden, er ist aber nicht von vornherein nichtig (Vergleiche auch § 35 StAG).