Maßgeblich für die nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzung; z.B. Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund i.S.v. §51 Abs.1 nr. 6 AufenthG.
Das heisst: Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nach dem Privilegierungstatbestand des §51 Abs.2 Satz 1 AufenthG nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sein Lebensunterhalt für den Fall der zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre. Prognosezeitpunkt ist nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederkehr.
Dafür spricht, dass die Ausländerbehörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, rechtssicher und verbindlich festzustellen, ob die Niederlassungserlaubnis fortbesteht oder bereits erloschen ist. Dies ist nur dann möglich, wenn auf den Eintritt des Zeitpunkts der Ausreise als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Rahmen des §51 Abs. 2 AufenthG abgestellt wird.