Die Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung ist, dass die Identität der betroffenen Person geklärt werden kann und feststeht.
Alle somalischen Pässe/Ersatzdokumente, die nach dem 31.01.91 ausgestellt/verlängert wurden, werden für den Nachweis der Identität nicht anerkannt.
Auch eine Bestätigung der somalischen Botschaft über die Identität einer Person reicht für den Nachweis nicht aus.
Der Reisepass für Ausländer/Flüchtlinge sowie die Datenangaben im Einbürgerungsantrag geben keinen hinreichenden Nachweis über die Identität, da sie auf eigenen Angaben der betroffenen Person beruhen.
Es ist jedoch möglich eine Beweiserleichterung zu erzielen. Erforderlich ist, dass ein naher Angehörige den Nachweis zur Identität vorträgt und dies eidesstattlich versichert.
Nahe Angehörige sind die Eltern, Großeltern oder Geschwister. Die Identität des nahen Angehörigen selbst muss bereits geklärt sein. Dh. er muss entweder bereits eingebürgert sein oder einen somalischen Pass von vor dem 31.01.91 besitzen. Die Angaben des nahen Angehörigen müssen die Identität der betroffenen Person belegen.
Bei unrichtigen/unvollständigen Angaben macht sich die betroffenen Person (gilt auch bzgl. der Aussage des nahen Angehörigen) gem. § 42 StAG strafbar.