Monatsarchiv für Februar 2011

 
 

Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest

Hier finden sind die  Fragen zum Einbürgerungstest. Davon werden 33 Fragen ausgewählt, 17 müssen richtig beantwortet werden.

http://www.bmi.bund.de/cln_104/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Einbuergerungstest/Einburgerungstest_Allgemein.html

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken: Bei der Verlängerung stellt sich häufig die Frage, ob das Studienziel noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann. Der akzeptierte Zeitraum ist in der Regel die durchschnittliche Studiendauer zuzüglich 3 Semestern. Auch bei Überschreitung dieser Studiendauer kann ein längerer Aufenthalt erlaubt werden. Dies ist möglich, wenn der Grundsatz der Verhälntismäßigkeit dies gebietet. Gründe die dafür sprechen: Ein überlanges Studium ist in seine Endphase getreten und ein Abbruch würde den bevorstehenden Abschluss vereiteln, eine deutliche Änderung im Studienverhalten des  Ausländers kann die Erwartung begründen, dass das Studium in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann. OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010 – 1 B 169/10

Einbürgerung-Rücknahme; EuGH “Rottmann” Urteil vom 2.3.2010

Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung: Der Europäische Gerichtshof hat Kriterien aufgestellt, nach dem sich die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu richten hat. Der Euroopäische Gerichtshof hat insbesondere drei Punkte hervorgehoben:

1. die Schwere des vom Betroffenen begangenen Rechtverstoßes

2. die Zeit, die zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme liegt

3. die Frage nach der Möglichkeit der Rückerlangung der alten Staatsangehörigkeit

vgl.  EuGH, Urteil vom 2.3.2010, Rechtssache C-135/08, “Rottmann”

Heirat in Dänemark/Durchführung des Visumsverfahrens, 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: wer ein  Schengen Visum hat und in Dänemark heiratet, um dann nach  Deutschland einzureisen, hat keinen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erteilt.

Die Ausländerbehörde darf den Antragsteller oder die Antragstellerin auf das durchzuführende Visumsverfahren verweisen.

Nur in Ausnahmefällen kann zugunsten des Antragstellers von der Durchführung des Visumsverfahrens abgesehen werden.

Der Antragsteller oder die Antragstellerin sind gehalten, die Gründe für das Vorliegen eines Ausnahmefalles darzulegen.

Dazu zählen, zum Beispiel, der Nachweis der Reiseunfähigkeit, die konkrete Gefahr einer unzumutbar langen Trennung der Eheleute oder die kurz bevorstehende Geburt eines Kindes.