Monatsarchiv für November 2010

 
 

Rücknahme einer Einbürgerung

1. Eine Einbürgerung kann zurück genommen werden, wenn die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

Das gleiche gilt übrigens bei der rechtswidrigen Erlangung einer Beibehaltungsgenehmigung.

Bekannte Fälle betreffen die  Scheinehe, das Verschweigen einer Zweitehe im Ausland oder das Ausgeben als Staatenloser.

2. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren ab der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen, § 35 Absatz 3 StAG.

3. Die Rücknahme ist möglich, wenn der Betroffene erkannte oder hätte erkennen müssen, dass die entsprechende Angabe von ihm gefordert war.

4. Der vor der Einbürgerung bestehende Aufenthaltstitel lebt nach der Rücknahme nicht mehr auf, so dass die Bestandskraft der Rücknahme zur Ausreisepflicht des Betroffenen führt (§ 50 I AufenthG).

5. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet, alternative Einbürgerungsansprüche zu prüfen.

6. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob sich der Betroffene nach der Rücknahme der Einbürgerung in Hinblick auf den Fortbestand seiner früheren Aufenthaltsposition auf § 38 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) berufen kann.

Berechnung des Lebensunterhaltes, neue Entwicklung

1. Die Berechnung des Lebensunterhaltes hat sich zunächst zugunsten des Antragstellers geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pauschale nach § 30 SGB II zukünftig bei der Berechnung des Lebensunterhalts nicht berücksichtigt werden darf (BVerwG 1 C 20.09 und 1 C 21.09).

§ 30 SGB II lautet:

“Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und

2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.

An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.”

Die Freibeträge sind bisher von den Ausländerbehörden von dem erzielten Bruttolohn abgezogen worden. Dies führte zu einer Verringerung des zur Verfügung stehenden Lohnes. Zukünftig wird darauf zu achten sein, dass dies bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens nicht mehr geschieht. Damit steht der Antragsteller  besser dar als zuvor.

2. Andererseits hat das Bundesveraltungsgericht auch entschieden, dass grundsätzlich für die gesamte Familie nachgewiesen werden muss, dass genügend Einkommen vorhanden ist.

Eine isolierte Betrachtungsweise ist nicht möglich. Bei der Berechnung ist der Bedarf aller Familienmitglieder zu berücksichtigen.

Der Fall, dass ein nachziehender Ehegatte sich darauf beruft, dass bei einer isolierten Betrachtungsweise sein Lebensunterhalt gedeckt wäre, ist nun nicht mehr möglich.

Nur wenn genügend Einkommen für alle Familienmitglieder nachgewiesen wird, gilt der Lebensunterhalt als gesichert (BVerwG 1 C 20.09).

Eheschließung in Dänemark

Das Bundesverwaltungsgericht wird am 16.11.2010 darüber entscheiden, ob nach einer Eheschließung in Dänemark, die Ausländerbehörde verpflichtet werden kann, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Und zwar auch dann, wenn die Einreise des Antragstellers mit einem Schengenvisum erfolgte. Die Ausländerbehörde hat die Antragstellerin in dem Verfahren auf die Durchführung des Visumsverfahrens vom Heimatland aus verpflichtet und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher verweigert.

Nachfolgend der genaue Sachverhalt (BVerwG 1 C 17.09):

Die Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Weißrussland. Sie reiste am 1. August 2007 mit einem bis zum 30. September 2007 gültigen Schengen-(Besuchs-) Visum nach Deutschland ein. Am 6. September 2007 heiratete sie in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte unmittelbar danach nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, da die Klägerin ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar erlaube § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) dem Inhaber eines gültigen Schengen-Visums, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei vor der (Wieder-) Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei vorliegend auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzusehen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dagegen den Bescheid der Ausländerbehörde als rechtmäßig bestätigt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.