Monatsarchiv für April 2010

 
 

Verwertung von Daten nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113a TKG verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, hat entschieden, dass § 100 g StPO verfassungswidrig ist, soweit diese Vorschrift die Verwertung von Daten nach § 113 a TKG zulässt,  BVerfG, Urteil 2. März 2010- 1 BvR 256/08, 263/08, 586/08.

Das Bundesverfassungsgericht sieht darin ein Verstoß gegen Artikel 10 GG. Artikel 10 GG schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis. Die genannte  Regelung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Im Ergebnis sind daher alle nach der Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Daten zu Löschen.

Eine Verwertung von Daten gemäß § 100g StPO ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht möglich.

In laufenden Strafverfahren muss der Verwertung der Daten daher spätestens in der Hauptverhandlung widersprochen werden.

Hier gehts zur Entscheidung:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/08/1-bvr-256-08-2.php

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

Zugangserleichterung zum Arbeitsmarkt beschlossen

Seit dem 24.12.2009 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten (BGBl I2009, S.3937).
1. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer Beschäftigung von qualifizierten Ausländern zustimmen, wenn eine zweijährige Berufsausbildung vorliegt. Zuvor war dies erst nach einer dreijährigen Berufsausbildung möglich.
2. Die zeitlich befristete Tätigkeit von Sprachlehrern (bisher 5 Jahre) ist aufgehoben worden.
3.1.  Die Zustimmung zur Zulassung von Haushaltshilfen ist so geändert worden, dass neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen erlaubt werden dürfen.
3.2. Das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI geregelt.Wie bisher bedarf es einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl der Arbeitnehmer.
Entsprechende Vermittlungsabsprachen bestehen mit den Arbeitsverwaltungen der neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.

SSeit dem 24.12.2009 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten (BGBl I2009, S.3937).

1. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer Beschäftigung von qualifizierten Ausländern zustimmen, wenn eine zweijährige Berufsausbildungvorliegt. Zuvor war dies erst nach einer dreijährigen Berufsausbildung möglich.

2. Die zeitlich befristete Tätigkeit von Sprachlehrern (bisher 5 Jahre) ist aufgehoben worden.

3.1.  Die Zustimmung zur Zulassung von Haushaltshilfen ist so geändert worden, dass neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen erlaubt werden dürfen.

3.2 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer  Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach  SGB XI . Wie bisher bedarf es einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit derArbeitsverwaltung des Herkunftslandes des Ausländers über das Verfahren und die Auswahl.

Entsprechende Vermittlungsabsprachen bestehen mit den Arbeitsverwaltungen der neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug entschieden (BVerwG 1 C 8.09)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 30.03.2010 entschieden: Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte über Grundkenntisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Bestimmung diene der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz und europarechtliche Regelungen liege nicht vor.

Die  bestehenden Ausnahmebestimmungen für bestimmte Drittstaatsangehörige bleiben bestehen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG könne darin nicht gesehen werden. Deutschland habe bei einer Privilegierung von  Drittstaatsangehörigen ein weites außenpolitisches Ermessen.

Selbst wenn der Ehegatte Analphabet sei und so weder schreiben noch lesen könne, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres erworben werden können. Dieser Trennungszeitraum sei zumutbar.