Monatsarchiv für März 2010

 
 

Keine Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörden bei Notfallbehandlungen

Im Aufenthaltsgesetz gibt es eine Vorschrift, die deutlicher Ausdruck des staatlichen Kontrollwillens ist. Die Vorschrift wird von Hilfsorganisationen, der katholischen Kirchen und karitativen Organisationen heftig kritisiert.

Es geht dabei um die Vorschrift des § 87 Absatz 2 AufenthG. Danach haben öffentliche Stellen die Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie etwas über den Aufenthalt eines Ausländers erfahren, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besitzt.

Diese Mitteilungspflicht der öffentlichen Stellen an die Ausländerbehörde ist für illegal in Deutschland lebende Ausländer der Grund  gewesen, sich auch in medizinischen Notfällen, nicht an ein  Krankenhaus zu wenden..

Die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz stellen jetzt klar, dass sowohl Krankenhausärzte als auch das mit der Abrechnung in den Krankenhäusern befasste Verwaltungspersonal keine solche Übermittlungspflicht haben.

Damit ist gewährleistet, dass Notfall Behandlungen in Krankenhäusern durchgeführt werden können.

Die Übermittlungspflicht gilt auch nicht für die  Sozialämter, die von den Krankenhäusern die Kostenabrechnung erhalten. Auch in diesem Fall besteht keine Übermittlungspflicht der Sozialämter an die Ausländerbehörden.

Polizisten als Zeugen der Anklage

In einem von Rechtsanwalt Daniel Frühauf vertretenen Fall kam es  zu einer Anklage wegen Widerstand gegen Polizeibeamte, Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil von  Polizeibeamten. Der Angeklagte hat, bis auf eine geäußerte Beleidigung, die Vorwürfe bestritten. Der Sachverhalt drehte sich um eine, aus Sicht des Angeklagten zu Unrecht,  durchgeführte Festnahme.

Im Rahmen der Zeugenbefragung der  Polizeibeamten vor Gericht ist es Rechtsanwalt Daniel Frühauf gelungen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen mehrerer Polizeibeamten massiv und nachhaltigzu erschüttern.

Das anfänglich  gegen den Angeklagten eingestellte Gericht sah sich  daher dazu veranlasst die Staatsanwaltschaft darauf zu drängen, die von meinem Mandanten bestrittenen Vorwürfe nach § 154 StPO einzustellen. Das ist ein  taktisches Vorgehen des Gerichts, um den Angeklagten nicht frei sprechen zu müssen. Eine Zustimmung der Verteidigung bezüglich dieses Vorgehens bedarf es dazu nicht. Eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe erfolgte dann nur noch wegen der eingestandenen Beleidigung.

In einem von Rechtsanwalt Daniel Frühauf vertretenen Fall kam es  zu einer <strong>Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,  Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil von  Polizeibeamten.</strong> Der Angeklagte hat, bis auf eine geäußerte Beleidigung, die Vorwürfe bestritten. Im Rahmen der <strong>Zeugenbefragungen </strong>der  <strong>Polizeibeamten vor Gericht </strong> ist es <strong>Rechtsanwalt Daniel Frühauf </strong>gelungen, die <strong>Glaubwürdigkeit </strong>der<strong> </strong>Aussagen der <strong>Polizeibeamten</strong> massiv und nachhaltigzu erschüttern. Das anfänglich  erkennbar gegen den Angeklagten eingestellte Gericht sah sich  daher veranlasst die <strong>Staatsanwaltschaft </strong>darauf zu drängen, die von meinem Mandanten bestrittenen Vorwürfe nach <strong>§ 154 StPO </strong>einzustellen. Ein <strong>taktisches Vorgehen</strong>, um den Angeklagten wegen dieser Vorwürfe nicht frei sprechen zu müssen. Eine Verurteilung erfolgte dann nur noch wegen der zugestandenen Beleidigung.

Privileg der “Verteidigerpost” durch das Bundesverfassungsgericht eingeschränkt

1.       Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 13.10.2009, Az. 2 BvR 256/09,  das Privileg für die Verteidigerpost behandelt. Der als Verteidigerpost gekennzeichnete Briefverkehr gilt zwischen einem Untersuchungshäftling und seinem Verteidiger. Dieser Briefverkehr unterliegt nicht der Postkontrolle. Die Schreiben dürfen daher von der Ermittlungsbehörde nicht eingesehen und nicht bewertet werden, etwa im Hinblick auf die Verwendbarkeit als Beweismittel.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu Stellung genommen, welche Dokumente  als Verteidigerpost zu gelten haben und welche nicht. Das Gericht sagt, dass das Privileg der Verteidigerpost nur für den Strafverteidiger und auch nur innerhalb des strafrechtlichen Mandats gilt.

Deswegen dürfen einem Gefangenen, ohne besondere Genehmigung und damit ohne Postkontrolle, nur solche Schriftstücke überreicht werden, die mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass selbst für den Fall, dass der Strafverteidiger von dem Untersuchungshäftling in einer zivilrechtlichen Angelegenheit, zum Beispiel wegen Kündigung der Wohnung oder in einem Scheidungsverfahren, beauftragt wird,  der Verteidiger  in dieser Angelegenheit seinem Mandanten keine Schriftstücke, unter Verzicht auf die Postkontrolle, zukommen lassen darf.

Wird dagegen Verstoßen kann nach § 115 OWiG eine Geldbuße gegen den Rechtsanwalt verhängt werden. Die Geldbuße beträgt in der Regel mehrere hundert Euro.

Das Bundesverfassungsgericht schränkt damit die Rechte nicht nur der Verteidigung, sondern auch der Anwaltschaft im allgemeinem, massiv ein.