Monatsarchiv für November 2009

 
 

Die Bedeutung des Vermögens bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe

Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes, berechnet in Euro.

1. Die Anzahl der Tagessätze legt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zuerst fest. Dabei richtet sich das Gericht nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien  (vgl. § 46 StGB).

2.1. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes berechnet das Gericht, in einem zweiten Schritt, nach dem Nettoeinkommen, das der Verurteilte  durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (vgl. § 40 Absatz 2 Satz 2 StGB.). Dabei wird ein Tagessatz auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt (vgl. §  40 Absatz 2 Satz 3 StGB).

2.2. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den anrechenbaren Einkünften, abzüglich der  abzugsfähigen Belastungen. Das sich daraus ergebende monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt, um die einzelne Tagessatzhöhe genau bestimmen zu können.

3.1. Zwar soll das Vermögen des Verurteilten nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, wie sich aus § 40 Absatz 3 StGB ergibt, weil nach dem Willen des Gesetzgebers eine unangemessene Bevorzug von Vermögenden unterbleiben soll.

3.2. Trotzdem bleiben kleine und mittlere Vermögen unberücksichtigt, weil die Geldstrafe nicht den Zweck verfolgt, eine Enteignung in vorhandenes Vermögen durchzusetzen.

Deswegen werden auch das Grund- und Betriebsvermögen und sonst illiquide Sachwerte in die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht mit einbezogen.

3.3. Dagegen werden Zinsgewinne des Verurteilten zu dem anrechenbaren  Einkommen hinzugerechnet.

Das gleiche gilt für Vermögen, das nicht zur Erzielung von Erträgen, sondern zur spekulativen Wertsteigerung angelegt ist. In dem Fall werden die möglichen Vermögenserträge angerechnet.

4. Wie hoch das Nettovermögen eines Angeklagten ist, ist dem vollen Beweis zugänglich. Es können daher von der Verteidigung und auch von der Staasanwaltschaft entsprechende Beweisanträge gestellt werden, um das tatsächliche Nettovermögen ermitteln zu können.

Oft verlassen sich die Beteiligten  aber auf die  Angaben des Angeklagten.

Allerdings kann das Gericht jederzeit von diesen Angaben abweichen, wenn es den Angaben des Angeklagten nicht glaubt.

Fristverlängerung bei der gesetzlichen Altfallregelung (Bleiberechtsregelung) durch die Innenministerkonferenz ?

1.   Nichtregierungsorganisationen, Verbände und Kirchen fordern seit langem eine Verlängerung der Frist bei der gesetzlichen Altfallregelung.

2.    Die Frist zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung läuft am 31.12.2009 ab. Zu dem Zeitpunkt muss bis jetzt gegenüber den Ausländerbehörden nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller in der Vergangenheit überwiegend gesichert war.

3. Es wird dabei bisher nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Wirtschaftskrise viele Arbeitnehmer entweder ihre Arbeit verloren haben oder in Kurzarbeit sind und dadurch Lohneinbußen haben.

4. Die Verlängerung der Frist bei der gesetzlichen Altfallregelung kann deshalb dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen dem Rückfall in die Duldung vorgebeugt werden kann.

5. Offensichtlich haben die Innenminister der Länder die Kritik aufgenommen. Bei der Anfang Dezember 2009 stattfindenden Innenministerkonferenz soll nun über eine solche Fristverlängerung diskutiert werden.

Untersuchungshaft und Pflichtverteidigung, Neuregelung ab dem 01.01.2010

1. Ab dem 01.01.2010 tritt in Deutschland die neue Regelung in Kraft, dass einem Untersuchungshäftling ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Die Beiordnung erfolgt durch das für die Verkündigung des Haftbefehls zuständige Amtsgericht.

Der Untersuchungshäftling hat das Recht einen Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.

2. Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass der Inhaftierte vom Beginn seiner Inhaftierung wirksam seine Rechte wahrnehmen kann.

Der deutsche Gesetzgeber hat damit eine Empfehlung des Europrates umgesetzt.

3. Begründet wird dies vom Gesetzgeber richtigerweise mit den massiven Grundrechtseingriffen, die der - als unschuldig zu geltende – Untersuchungshäftling vom Beginn seiner Haft erleiden muss und des dadurch notwendigen Schutzbedürfnisses des Untersuchungshäftlings.

4.  In der Vergangenheit war nach der Strafprozessordnung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erst nach Ablauf von drei Monaten in Untersuchungshaft zwingend erforderlich.

Wichtige Besonderheit bei der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung): keine Fiktionswirkung bei einem Verlängerungsantrag

Die Verlängerung der nach der Altfallregelung im Sinne des § 104 a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse kann zu ernsten Schwierigkeiten führen, da bei diesen Anträgen keine Fiktionwirkung eintritt.

1. Gemäß § 104 a Absatz 5 Satz 5 AufenthG ist die Fiktionswirkung bei Verlängerungsanträgen nach der Alfallregelnung  ausgeschlossen. Die Fiktionswirkung bewirkt normalerweise die fiktive Fortgeltung  der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag.

2. Die Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallreglung verlieren dagegen am 01.01.2010 ihre Gültigkeit. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig werden und auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt ist, § 104a IV 2 AufenthG.

Dem kann nur entgegen gewirkt werden, wenn der Antrag auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde vor dem 01.01.2010 positiv beschieden wird.

3. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge muss man davon ausgehen, dass ein  Teil der Anträge vor dem 01.01.2010 von den Ausländerbehörden nicht bearbeitet wird.

4. Es bleibt abzuwarten, wie die Ausländerbehörden mit diesen Fällen umgehen werden.
Am sinnvollsten erscheint es mir, wenn die Ausländerbehörden bis zur endgültigen Entscheidung eine Duldung erteilen, die mit einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 II 1 Nr. 2 BeschVerfV versehen werden sollte oder wenn sich die Ausländerbehörden entschließen, den Ausschluss der Fiktionswirkung einfach zu ignorieren. So ist es bereits für Berlin geplant.

5. Alle Antragsteller sollten vor der Antragstellung insbesondere darauf achten, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes ordnungsgemäß erbracht werden kann.

Da die Berechnungen dazu kompliziert sind, rate ich dazu, vor der Einreichung der Unterlagen diese unbedingt von einem kundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Auch der Ausländerbehörden unterlaufen in dieser Berechnung immer wieder Fehler, so dass es sich lohnen kann, eine negative Entscheidung der Behörde überprüfen zu lassen.